135
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Zu dem dritten Absatze des Art. 18 des Vertrages vom 4. April 1853,
die Fortdauer und Erweiterung des Zoll= und Handels-Vereines betreffend (Reg.
Blatt von 1853 Seite 171 flg.) sind von den Zoll-Vereinsregierungen folgende
nähere Bestimmungen vereinbart worden:
1) Unter den in dem erwähnten Absatze gedachten „Gewerbetreibenden“
sind auch „Handeltreibende"“ zu verstehen.
2) Die von diesen Gewerbetreibenden gemachten Ankäufe müssen allerdings für
das von ihnen im Heimathlande betriebene Geschäft gemacht werden.
Es ist aber nicht erforderlich, daß sich das Ankaufen nur als eine Ne-
beuhandlung zu dem eigentlichen Geschäftsbetriebe verhält, oder gar auf
Gegenstände sich beschränkt, welche in dem von dem Ankäufer betriebenen
Geschäfte weiter zu verarbeiten sind.
Vielmehr bezieht sich die vertragsmäßige Bestimmung auch auf solche
Ankäufe, die Behufs des Wiederverkaufs gemacht werden, sofern das von
dem betreffenden Gewerbetreibenden im Heimathlande betriebene Geschäft den
Wiederverkauf mit sich bringt;
welche hiermit zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht werden.
Weimar am 6. Juni 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern und Departement der Finanzen.
G. Thon.
II. Die für die Bevölkerungsaufnahme in den Zoll-Vereinsstaaten bisher in
Anwendung gekommene Bestimmung, daß nach Beendigung der eigentlichen Zählung
von Haus zu Haus der Rest des Monats Dezember nur noch zu einzelnen Nach-
zählungen und zu sonst vorzunehmenden Prüfungen der Zählungs-Resultate vorbe-
halten bleiben soll, nach Ablauf des Monats Dezember aber nur noch hinsichtlich
der Rechnung eine Revision und nach Befinden Berichtigung der Zählungs-Resul-
tate Statt finden darf (Reg. Blatt von 1846 Seite 92 Ziffer 1 2) ist durch
weitere Vereinbarung unter den Zoll-Vereinsregierungen dahin abgeändert worden:
daß der Rest des Monats Dezember und der darauf folgende Monat
Januar noch zu einzelnen Nachzählungen und zu sonst vorzunehmenden
Prüfungen der Zählungs-Resultate vorbehalten bleibt, nach Ablauf dieser