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(Nr. 435.) Gesetz wegen Ergänzung der Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeut-
schen Bund vom 17. August 1868. Vom 10. März 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.,
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Der Bundesrath ist befugt, nach Vernehmung der Normal-Eichungs-
kommission zu bestimmen, daß Maaße, Gewichte und Meßwerkzeuge, welche von
der Eichungsstelle eines nicht zum Norddeutschen Bunde gehörenden Deutschen
Staates, dessen Maaß- und Gewichtswesen in Uebereinstimmung mit demjenigen
des Norddeutschen Bundes geordnet ist, geeicht und mit dem vorschriftsmäßigen
Stempelzeichen beglaubigt worden sind, im Bundesgebiete im öffentlichen Verkehr
angewendet werden dürfen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes- Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. März 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck= Schönhausen.
(Nr. 436.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundes-
rathe des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollvereins. Vom
2. März 1870.
In Verfolg der Bekanntmachungen vom 29. Januar d. J. (Burdesgesetzbl.
S. 32.) und beziehungsweise vom 8. Mai v. J. (Bundesgesetzbl. S. 133.) wird hier-
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf Grund der Artikel 6. und 7.
der Verfassungs-Urkunde für den Norddeutschen Bund und des Artikels 8. §§. 1.
und 2. des Vertrages zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg,
Baden und Hessen vom 8. Juli 1867.
von Seiner Majestät dem Könige von Preußen:
an Stelle des Geheimen Ober-Finanzrathes Wollny
der Geheime Ober-Regierungsrath Dr. v. Nathusius
zum Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes und zum
Bundesrathe des Deutschen Zollvereins ernannt worden ist.
Berlin, den 2. März 1870.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
Gr. v. Bismarck. Schönhausen.
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).