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Bundes-Gesetzblatt des
Norddeutschen Bundes.
№ 43.
(Nr. 578.) Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr und Durch-
fuhr von Rindvieh, Schweinen und Schaafvieh, sowie die Aufhebung des
Verbots der Ausfuhr und Durchfuhr von Steinkohlen und Koaks für
die Grenze südlich von Malmedy bis Saarbrücken einschließlich. Vom
13. Oktober 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes, was folgt:
§. 1.
Das im §. 1. der Verordnung vom 20. Juli d. J. (Bundesgesetzbl. S. 487.)
enthaltene Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Rindvieh, Schweinen und
Schaafvieh über die Grenze von Nordhorn bis Saarbrücken, beide Orte ein-
geschlossen, ist aufgehoben. §. 2.
Das im §. 1. der Verordnung vom 16. Juli d. J. (Bundesgesetzbl.
S. 483.) enthaltene Verbot der Ausführ und Durchfuhr von Steinkohlen und
Koaks über die Grenzen von Memel bis Saarbrücken, beide Orte eingeschlossen,
tritt für die Grenze südlich von Malmedy bis Saarbrücken einschließlich außer
Kraft.
§. 3.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Hauptquartier Versailles, den 13. Oktober 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Bundes-Gesetzbl. 1870. **92 (Nr. 579.)
Ausgegeben zu Berlin den 17. Oktober 1870.