Bundes-Gesetzblatt
Norddeutschen Bundes.
No. 6.
(Nr. 437.) Gesetz, betreffend die Kontrolle des Bundeshaushalts für das Jahr 1870. Vom
11. März 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Kontrolle des gesammten Bundeshaushalts wird für das Jahr 1870.
von der Preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benennung: „Rechnungs-
hof des Norddeutschen Bundes“ nach Maaßgabe der im Gesetze vom 4. Juli
1868. (Bundesgesetzbl. S. 433.) über die Kontrolle des Bundeshaushalts für
die Jahre 1867. bis 1869,. enthaltenen Vorschriften geführt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. März 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck- Schönhausen.
(Nr. 438.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Deutschen Zoll-
vereins. Vom 25. März 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen, auf Grund der nach dem Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde,
Bayern, Württemberg, Baden und Hessen vom 8. Juli 1867. Uns zustehenden
Präsidialbefugniß, was folgt:
Bundes-Gesetzbl. 1870. Der
Ausgegeben zu Berlin den 28. März 1870.