— 699 —
Bundes-Gesetzblatt des
Norddeutschen Bundes.
№ 45.
(Nr. 584.) Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes
von Bundesangehörigen im Auslande. Vom 4. Mai 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Der Bundeskanzler kann einem diplomatischen Vertreter des Bundes für I. Allgemeine
das ganze Gebiet des Staates, bei dessen Hofe oder Regierung derselbe beglaubigt Bestimmungen.
ist, und einem Bundeskonsul für dessen Amtsbezirk die allgemeine Ermächtigung
ertheilen, bürgerlich gültige Eheschließungen von Bundesangehörigen vorzunehmen,
und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von Bundesangehörigen zu be-
urkunden. §. 2.
Die zur Eheschließung und zur Beurkundung des Personenstandes ermäch-
tigten Beamten (§. 1.) haben über die Beurkundung der Geburten, Heirathen
und Sterbefälle getrennte Register zu führen. Die vorkommenden Fälle sind in
protokollarischer Form unter fortlaufender Nummer in die Register einzutragen.
Jedes Register wird in zwei gleichlautenden Originalen nach einem Formulare
geführt, welches von dem Bundeskanzler vorgeschrieben wird. Das Formular
soll für alle Beamten ein übereinstimmendes sein.
Am Jahresschlusse hat der Beamte die Register abzuschließen und das eine
Exemplar derselben dem Bundeskanzler einzusenden. Gleichzeitig hat er den Re-
gierungen der einzelnen Bundesstaaten aus den Registern einen Auszug der Fälle
mitzutheilen, welche Angehörige derselben betreffen.
Wenn im Laufe des Jahres in ein Register eine Eintragung nicht erfolgt
ist, so hat der Beamte eine amtliche Bescheinigung hierüber am Jahresschlusse
dem Bundeskanzler einzusenden.
§. 3.
Der Schließung der Ehe muß das Aufgebot vorangehen. Vor Beginn zur II. Eheschlie-
Bundes-Gesetzbl. 1870. 98 des- ßung und Beurkundung
derselben.
Ausgegeben zu Berlin den 24. Oktober 1870.