Contents: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Von diesem wird er in eine Nachweisung eingetragen und in beiden Ab- 
schnitten dem Vordruck entsprechend bezeichnet. 
7. Die weitere Behandlung des Fahrscheins für die Fahrt ergiebt der 
Vordruck auf den einzelnen Abschnitten desselben. 
8. Der Stamm des Abschnitts 1 und der Kontrolzettel gehören als Belag 
zur Abrechnung der Eisenbahnverwaltung. 
Bei den auf Grund von Aushülfsfahrscheinen (Nr. 1 Abs. 2) in Rech- 
nung gestellten Beträgen (K. Tr. O. §. 52, ₃ a)  muß auf diejenige Rechnungsposition 
hingewiesen werden, bei welcher sich der Abschnitt 1 des ordentlichen Fahrscheins 
befindet. 
9. Duplikate und Abschriften von Fahrscheinen haben grundsätzlich als 
Rechnungsbeläge keine Gültigkeit und dürfen daher als solche nicht benutzt werden. 
10. Der Militärbehörde bleibt die Bestimmung über die Aufnahme von 
Erläuterungen und Kontrolnotizen auf den beiden Außenseiten des Fahrscheins 
überlassen. 
  
Militärfahrschein. 
1. Der Transport ist angeordnet auf Befehl 
2. Der Transport ist angeordnet durch Fahrtliste Nr. 
der Linien - Kommandantur vom ................................................ 
  
(NB. Auszufüllen seitens der absendenden Militärbehörde, und zwar: 
Nr. 1 nur bei direkter Anmeldung an die Bahnverwaltung etc. 
Nr. 2 nur bei Anmeldung an die Militär-Eisenbahnbehörde.) 
  
  
Schema A. 

	        
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