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Artikel 43.
Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende Be-
triebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements ein-
geführt werden. Der Bund hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahn-
verwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige Sicherheit gewährenden
baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie
das Verkehrsbedürfniß es erheischt.
Artikel 44.
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden
Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne nöthigen Personen-
züge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des
Güterverkehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Per-
sonen- und Güterverkehr, unter Gestattung des Ueberganges der Transportmittel
von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.
Artikel 45.
Dem Bunde steht die Kontrole über das Tarifwesen zu. Derselbe wird
namentlich dahin wirken:
1) daß baldigst auf den Eisenbahnen im Gebiete des Bundes übereinstim-
mende Betriebsreglements eingeführt werden;
2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt,
insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport von
Kohlen, Koaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln
und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfniß der Landwirthschaft und
Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst
der Einpfennig-Tarif eingeführt werde.
Artikel 46.
Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung
der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, für den Transport,
namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen
dem Bedürfniß entsprechenden, von dem Bundespräsidium auf Vorschlag des
betreffenden Bundesraths-Ausschusses festzustellenden, niedrigen Spezialtarif ein-
zuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn
für Rohprodukte geltenden Satz herabgehen darf.
Artikel 47.
Den Anforderungen der Bundesbehörden in Betreff der Benutzung der
Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung des Bundesgebietes haben sämmtliche
Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das
Militair und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.
VIII. Post-