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Die Vertheilung des Ersatzbedarfes findet nach Maaßgabe der vorhandenen
seemännischen Bevölkerung statt, und die hiernach von jedem Staate gestellte
Quote kommt auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung.
Artikel 54.
Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handels-
marine.
Der Bund hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der
Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate
zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubniß zur
Führung eines Seeschiffes abhängig ist.
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen
der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundes-
staaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den See-
häfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiff-
fahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen
Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die Benutzung
besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben
werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künst-
lichen Wasserstraßen, welche Staatseigenthum sind, dürfen die zur Unterhaltung
und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten
nicht übersteigen. Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwen-
dung, als dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu
legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten
sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Bunde zu.
Artikel 55.
Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz- weiß- roth.
X. Konsulatwesen.
Artikel 56.
Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Bundes steht unter der Auf-
sicht des Bundespräsidiums, welches die Konsuln, nach Vernehmung des Aus-
schusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt.
In dem Amtsbezirk der Bundeskonsuln dürfen neue Landeskonsulate nicht
errichtet werden. Die Bundeskonsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht ver-
tretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen
bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der
Bundeskonsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen
aller Bundesstaaten als durch die Bundeskonsulate gesichert von dem Bundes-
rathe anerkannt wird.
XI. Bundes-