Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Die Vertheilung des Ersatzbedarfes findet nach Maaßgabe der vorhandenen 
seemännischen Bevölkerung statt, und die hiernach von jedem Staate gestellte 
Quote kommt auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung. 
Artikel 54. 
Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handels- 
marine. 
Der Bund hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der 
Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate 
zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubniß zur 
Führung eines Seeschiffes abhängig ist. 
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen 
der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundes- 
staaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den See- 
häfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiff- 
fahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen 
Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen. 
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die Benutzung 
besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben 
werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künst- 
lichen Wasserstraßen, welche Staatseigenthum sind, dürfen die zur Unterhaltung 
und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten 
nicht übersteigen. Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwen- 
dung, als dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird. 
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu 
legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten 
sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Bunde zu. 
 Artikel 55. 
Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz- weiß- roth. 
X. Konsulatwesen. 
Artikel 56. 
Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Bundes steht unter der Auf- 
sicht des Bundespräsidiums, welches die Konsuln, nach Vernehmung des Aus- 
schusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt. 
In dem Amtsbezirk der Bundeskonsuln dürfen neue Landeskonsulate nicht 
errichtet werden. Die Bundeskonsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht ver- 
tretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen 
bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der 
Bundeskonsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen 
aller Bundesstaaten als durch die Bundeskonsulate gesichert von dem Bundes- 
rathe anerkannt wird.  
XI. Bundes-
	        
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