Metadata: Der Belagerungszustand

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befehlshaber, die ihrerseits dem kaiserlichen Oberbefehle 
unterstellt sind. 
Nach der Labandschen Ansicht’) ist das Recht des 
Kaisers zur Verhängung des Reichskriegszustandes Ausfluß 
oder Bestandteil seines militärischen Oberbefehls. Dem ist 
entgegenzuhalten, daß die Rubrizierung dieses Rechts in der 
Reichsverfassung unter Militärwesen keinen Schluß auf seine 
Rechtsnatur zuläßt, wie schon oben gezeigt worden ist. Ge- 
rade deswegen erscheint aber auch die Tatsache belanglos, 
daß die Verfassung des Norddeutschen Bundes dieses Recht 
dem Bundesfeldherrn und nicht dem Bundespräsidium zuweist. 
Für diese Bezeichnung kann ebenso wie für die Rubrizierung 
maßgebend gewesen sein, daß zur Verhängung der Militär- 
diktatur der Besitz eines militärischen Befehlsrechtes nicht 
entbehrt werden kann. 
Daraus kann aber nicht auf den juristischen Gehalt dieses 
Rechtes geschlossen werden. 
Dem kaiserlichen ÖOberbefehl unterworfen ist an sich 
nicht die Staatsbürgerschaft in ihrer Gesamtheit, sondern nur 
derjenige Teil von ihr, der auf Grund gesetzlicher oder frei- 
llie übernommener Dienstpflicht dem Heere angehört.?) Die 
daraus hervorgehende besondere Gehorsamspflicht ist Rechts- 
grund für die Verbindlichkeit des Befehls.?) 
Wäre also das Recht zur Verhängung des Reichskriegs- 
zustandes Bestandteil des kaiserlichen Militäroberbefehls, so 
wäre es auf Heeresangehörige beschränkt. Allerdings tritt 
die Durchführung eines Belagerungszustandes vorwiegend als 
Ausübung von Militärgewalt in Erscheinung: Truppen werden 
(m nn 
  
  
  
  
  
1) StR. Bd. 4 S. 40. 
Brockhaus a2.0. 8.70. 
) Laband, StR. Bd.4 $. 33. 
Bücher, 4
	        
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