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(Nr. 1157.) Niederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft. Vom 27. April 1876.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser und die Schweizerische Eidgenossenschaft,
von dem Wunsche beseelt, die zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz
bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu erhalten und zu befestigen, und
von der Absicht geleitet, die Bedingungen für die Niederlassung der An-
gehörigen des Deutschen Reichs in der Schweiz und der Angehörigen der
Schweiz im Deutschen Reich, sowie die wechselseitige Unterstützung Hülfs-
bedürftiger zu regeln," sind übereingekommen, zu diesem Ende einen Vertrag
abzuschließen, und haben zu ihren Bevollmächsinken ernannt, nämlich:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser
Allerhöchstlichen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Mi-
nister bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Herrn General-
lieutenant Maximilian Heinrich von Roeder,
und
der Schweizerische Bundesrath
den Herrn Bundesrath Fridolin Anderwert, Vorsteher des eid-
genössischen Justiz. und Polizeidepartements,
welche, nach Austausch Ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Voll=
machten, sich — vorbehaltlich der beiderseitigen Ratifikation — über folgende
Artikel geeinigt haben:
Artikel 1.
Die Deutschen sind in jedem Kantone der Eidgenossenschaft in Bezug auf
Person und Eigenthum auf dem nämlichen Fuße und auf die nämliche Weise
aufzunehmen und zu behandeln, wie es die Angehörigen der anderen Kantone
sind oder noch werden sollten. Sie können insbesondere in der Schweiz ab-
und zugehen und sich daselbst dauernd oder zeitweilig aufhalten, wenn sie den
Gesetzen und Polizeiverordnungen nachleben.
Jede Art von Gewerbe und Handel, welche den Angehörigen der ver-
schiedenen Kantone erlaubt ist, wird es auf gleiche Weise auch den Deutschen
sein, und zwar ohne daß ihnen eine pekuniäre oder sonstige Mehrleistung auf-
erlegt werden darf.
Artikel 2.
Um in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen oder sich dort niederzulassen,
müssen die Deutschen mit einem Heimathscheine und einem von der zuständigen
Heimathsbehörde ausgestellten Zeugnisse versehen sein, durch welches bescheinigt
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