Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

104

.  12.
Die  bokomotivführer  müssen  seßzens  Signale  geben  können:
chtung  geben,
2)  Bremsen  anziehen,
3)  Bremsen  loslassen.
43.

Der  Dienst  mit  dem  elektromaguetiscen  Telegraphen  wird  nach  besonderer  von  der
Eisenbahnverwaltung  resp.  Aufsichtsbehörde  erlalsenen  Instruktion  gehandhabt;  es  müssen
durch  denselben  Depeschen  von  Station  zu  Station  gegeben  und  sämmtliche  Wärter
zwischen  je  2  Stationen  von  dem  Abgange  der  Züge  benachrichtigt  werden  können.

ie  Signale
der  Zug  geht  nicht  ab,
6  soll  eine  Sinfelstometot  kommen,
dũrsen  nicht  willelse  oesel  sondern  müssen  mittelst  elektrischer  Telegraphen  erfolgen.
Zum  Herbeirufen  von  Hülfslokomotiven  müssen  die  Züge  mit  portativen  Apparaten
versehen  oder  an  geeigneten  Stellen  elektrische  Apparate  aufgestellt  sein.

Nicht  fahrplenmehig  Züge  oder  i=  Lokomotiven  müssen  in  der  Regel  durch
ein  Signal  an  dem  in  der  einen  oder  auderen  Richtung  zunächst  vorhergehenden  Zuge
den  Bahmwärkern,  Arbeilern  und  den  in  Seitenbahnen  haltenden  Zügen  zur  Nachachtung
angekündigt  werden.

Kann  eine  solche  Signalisirung  nicht  stattfinden,  so  dũrfen  nicht  fahrplanmäßige
Züge  oder  einzelne  Lokomotiven  nur  abgelassen  werden,  wenn  eine  kehigc  Verständigung
  der  beiden  betreffenden  Stationen  stallgesunden  hat,  und  die  Wärter  vorher  von
dem  Abgang  derselben  durch  den  cleltromagnetischen  Telegraphen  zeitig  hirier  wp  sind.

Die  jedesmalige  Stellung  der  wWhen  der  Vahnhöfe  muß,  mindestens  in  den
Hauptgeleisen,  dem  vokomotivführer  auf  150  Meler  Entfernung  kenntlich  sein.  Die  dazu
dienenden  Zeichen  müssen  durch  die  Bewegung  der  Weichenzungen  gestellt  werden.

Vor  der  Ankunft  und  vor  der  Absahrk  eines  jeden  Zuges  ist  nachzusehen,  ob  die
alnssminge,  welche  derselbe  zu  durchlaufen  hat,  frei  und  die  betreffenden  Weichen  richtig
eslellt  sind.

6  Er  die  Weichen  in  den  Hauptgeleisen  ist  eine  normale  Stellung  als  Regel  vorzuschreibe


Zu  den  Hauptgeleisen  sind  alle  diejenigen  Geleise  zu  rechnen,  welche  in  Ausführung
des  sahrplammäßigen  Fahrdienstes  von  unn  durchfahren,  resp.  benutzt  werden.

S.  4
Die  Stellung  der  Ausgußröhren  der  serlrahne  soll  im  Dunkeln  kenntlich  gemacht
  sein.

H.  47.
Das  Begleitpersonal  darf  während  der  Fahrt  nur  Einem  Beamten  untergeordnet