Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Kaisers,  ausnahmsweise  und  vorübergehend,  auch  ohne  zur
Mobilmachung  zu  greifen,  „nothwendige  Verstärkungen“  des
Heeres  eintreten  zu  lassen,  d.  h.  mit  anderen  Worten,  die  gesetzliche
  Friedenspräsenzstärke  zu  überschreiten,  —  dass  auch
dieses  Recht,  wie  es  durch  $  6,  Absatz  5  des  Wehrgesetzes  vom
9.  November  1867  anerkannt  wird,  aus  Art.  63%  herzuleiten  sei  °°).

U.  E.  kann  diese  Berechtigung  sich  nicht  auf  Art.  63%
stützen.

Zunächst  lassen  es  die  Verhandlungen  des  constituirenden
Reichstags  durchaus  nicht  erkennen,  dass  bei  Einfügung  dieser
Bestimmung  in  die  Verfassung  die  Absicht  obgewaltet  habe,
dem  Kaiser  eine  Ueberschreitung  der  gesetzlichen  Friedenspräsenz
zu  gestatten.

Allerdings  wurden  die  Anträge  Duncker  und  GünTtHer  ®%),
welche  eine  solche  Ueberschreitung  ausdrücklich  gesetzlich  verbieten
  wollten,  abgelehnt;  doch,  wie  sich  aus  den  Verhandlungen
ergibt,  nicht  sowohl  deshalb,  weil  man  dieses  Recht  dem  Bundesfeldherrn
  einräumen  wollte,  als  weil  man  nach  den  Erklärungen
  des  Bundescommissars  von  PonsieLskı  eine  solche  Normirung
  nicht  mehr  für  nothwendig  erachtete  ®5).

Die  unbestrittene  Befugniss  des  Kaisers,  die  Präsenz  vorübergehend
  auch  über  das  Mass  der  gesetzlichen  Friedenspräsenzstärke
  hinaus  zu  bestimmen,  hat  ihren  Rechtsgrund  eben
nur  in  der  positiven  Bestimmung  des  $  6°  des  Wehrgesetzes.

An  der  Richtigkeit  dieser  Thatsache  ändert  auch  nichts  der

83)  So  namentlich  SevveL;,  Hırra’s  Annalen  1875,  S.  1416  ff.;  v.  Rönne,
Deutsches  Staatsrecht,  Bd.  II,  S.  143;  TmupıcHhum,  Verfassungsrecht  des
Norddeutschen  Bundes,  $.  434;  Preuss,  a.  a.  O.,  $8.  91.

84)  BezoLp,  II,  $.  458.

86)  Der  Abgeordnete  WALDEcK  sagte  mit  Bezug  hierauf,  ohne  Widerspruch
  zu  finden:  „Nach  den  Erklärungen,  die  der  Herr  Commissarius  gegeben
  hat,  scheint  mir  dieser  Zweifel  nicht  begründet  zu  sein.  Es  scheint
die  Feststellung  des  Präsenzstandes  innerhalb  der  gesetzlichen  Normen  hier
gemeint  zu  sein.“  (Bezoıp  Il,  S.  457).