Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 199. 
Bei der Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird 
der Tag nicht mitgerechnet, auf welchen der Zeitpunkt oder das Ereigniß fällt, 
nach welchem der Anfang der Frist sich richten soll. 
§. 200. 
Eine Frist, welche nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endigt mit 
Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher 
durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an welchem die Frist 
begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so endigt die Frist mit 
Ablauf des letzten Tages dieses Monats. 
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, 
so endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. 
§. 201. 
Der Lauf einer Frist wird durch die Gerichtsferien gehemmt. Der noch 
übrige Theil der Frist beginnt mit dem Ende der Ferien zu laufen. Fällt der 
Anfang der Frist in die Ferien, so beginnt der Lauf der Frist mit dem Ende 
derselben. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Nothfristen und Fristen in 
Feriensachen keine Anwendung. 
Nothfristen sind nur diejenigen Fristen, welche in diesem Gesetz als solche 
bezeichnet werden. § 202 
Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der 
Nothfristen, verlängert oder abgekürzt werden. 
Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder ver= 
längert werden, wenn erheblich Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen 
jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen. 
Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablaufe der 
vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Falle ein Anderes bestimmt ist. 
§. 203. 
Ueber das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne 
vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. 
Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach vorgängigem 
Gehör des Gegners bewilligt werden. 
Eine Anfechtung des Beschlusses, durch welchen das Gesuch um Ver= 
längerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt. 
§. 204. 
Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie diejenigen Fristen, welche für die 
Zustellung vorbereitender Schriftsätze bestimmt sind, können auf Antrag ab= 
gekürzt werden.
	        
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