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§. 199.
Bei der Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird
der Tag nicht mitgerechnet, auf welchen der Zeitpunkt oder das Ereigniß fällt,
nach welchem der Anfang der Frist sich richten soll.
§. 200.
Eine Frist, welche nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endigt mit
Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher
durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an welchem die Frist
begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so endigt die Frist mit
Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag,
so endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
§. 201.
Der Lauf einer Frist wird durch die Gerichtsferien gehemmt. Der noch
übrige Theil der Frist beginnt mit dem Ende der Ferien zu laufen. Fällt der
Anfang der Frist in die Ferien, so beginnt der Lauf der Frist mit dem Ende
derselben.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Nothfristen und Fristen in
Feriensachen keine Anwendung.
Nothfristen sind nur diejenigen Fristen, welche in diesem Gesetz als solche
bezeichnet werden. § 202
Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der
Nothfristen, verlängert oder abgekürzt werden.
Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder ver=
längert werden, wenn erheblich Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen
jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.
Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablaufe der
vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Falle ein Anderes bestimmt ist.
§. 203.
Ueber das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne
vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach vorgängigem
Gehör des Gegners bewilligt werden.
Eine Anfechtung des Beschlusses, durch welchen das Gesuch um Ver=
längerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt.
§. 204.
Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie diejenigen Fristen, welche für die
Zustellung vorbereitender Schriftsätze bestimmt sind, können auf Antrag ab=
gekürzt werden.