Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Zweiter Titel. 
Urtheil. 
§. 272 
Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht dieselbe 
durch Endurtheil zu erlassen. 
Dasselbe gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung 
und Entscheidung verbundenen Prozessen nur der eine zur Endentscheidung reif ist. 
§. 273. 
Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der 
eine, oder ist nur ein Theil eines Anspruchs, oder bei erhobener Wlderklage 
nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht 
dieselbe durch Endurtheil (Theilurtheil) zu erlassen. 
Die Erlassung eines Theilurtheils kann unterbleiben, wenn das Gericht 
sie nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet. 
 § .274. 
Ist, von dem Beklagten mittels Einrede eine Gegenforderung geltend gemacht, 
welche mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem 
Zusammenhange steht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung 
zur Endentscheidung reif ist, diese unter Trennung der Verhandlungen durch Theil= 
urtheil erfolgen. 
§. 275. 
Ist ein einzelnes selbständiges Angriffs= oder Vertheidigungsmittel oder 
ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischen= 
urtheil erfolgen. 
§. 276. 
Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht 
über den Grund vorab entscheiden. 
Das Urtheil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurtheil anzusehen; das 
Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag 
anordnen, daß über den Betrag zu verhandeln sei. 
§. 277. 
Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend 
gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch 
abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt. 
§. 278. 
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch bei der 
mündlichen Verhandlung ganz oder zum Theil an, so ist sie auf Antrag dem 
Anerkenntnisse gemäß zu verurtheilen.
	        
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