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Die Vorschriften der §§. 280, 281 finden auf Beschlüsse des Gerichts, die
Vorschriften der §§. 283, 288 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen
des Vorsitzenden, sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechende
Anwendung.
Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen
des Vorsitzenden und eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Par=
teien von Amtswegen zuzustellen.
Dritter Titel.
Versäumnißurtheil.
§. 295.
Erscheint der Kläger im Termine zur mündlichen Verhandlung nicht, so
ist auf Antrag das Versäumnißurtheil dahin zu erlassen, daß der Kläger mit
der Klage abzuweisen sei.
§. 296.
Beantragt der Kläger gegen den im Termine zur mündlichen Verhandlung
nicht erschienenen Beklagten das Versäumnißurtheil, so ist das thatsächliche
mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen.
Soweit dasselbe den Klagantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrage zu er-
kennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.
§. 297.
Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden Paragraphen sind
auch diejenigen Termine anzusehen, auf welche die mündliche Verhandlung
vertagt ist, oder welche zur Fortsetzung derselben vor oder nach dem Erlasse
eines Beweisbeschlusses bestimmt sind.
§. 298.
Als nicht erschienen ist auch diejenige Partei anzusehen, welche in dem
Termine zwar erscheint, aber nicht verhandelt.
§. 299.
Wenn eine Partei in dem Termine verhandelt, sich jedoch über Thatsachen,
Urkunden oder Eideszuschiebungen nicht erklärt, so finden die Vorschriften dieses
Titels keine Anwendung.
§. 300.
Der Antrag auf Erlassung eines Versäumnißurtheils ist zurückzuweisen,
unbeschadet des Rechts der erschienenen Partei, die Vertagung der mündlichen
Verhandlung zu beantragen:
1. wenn die erschienene Partei die vom Gerichte wegen eines von Amts=
wegen zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu
beschaffen vermag;