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§. 359.
Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen
zu vernehmen.
Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenüber
gestellt werden.
§. 360.
Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge über Vornamen und
Zunamen, Alter, Religionsbekenntniß, Stand oder Gewerbe und Wohnort be=
fragt wird. Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche Umstände, welche
seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über
seine Beziehungen zu den Parteien vorzulegen.
§. 361.
Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem Gegenstande
seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhange anzugeben.
Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage, sowie zur Er=
forschung des Grundes, auf welchem die Wissenschaft des Zeugen beruht, sind
nöthigenfalls weitere Fragen zu stellen.
Der Vorsitzende hat jedem Mitgliede des Gerichts auf Verlangen zu ge=
statten, Fragen zu stellen.
§. 362.
Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu
lassen, welche sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen
für dienlich erachten.
Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten, und hat ihren Anwälten auf
Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.
Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.
§. 363.
Das Prozeßgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung
eines Zeugen anordnen.
Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die
Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das
Prozeßgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage an-
ordnen.
Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter
statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter
Berufung auf den früher geieisteten Eid versichern lassen.
§. 364.
Die Partei kann auf einen Zeugen, welchen sie vorgeschlagen hat, ver=
zichten, der Gegner kann aber verlangen, daß der erschienene Zeuge vernommen
und, wenn die Vernehmung bereits begonnen hat, daß dieselbe fortgesetzt werde.
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