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§. 381.
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben
oder mittels gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet
sind, vollen Beweis dafür, daß die in denselben enthaltenen Erklärungen von
den Ausstellern abgegeben sind.
§ . 382.
Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung
oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis
ihres Inhalts. §. 383
Oeffentliche Urkunden, welche einen anderen als den in den §§. 380,
382 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten
Thatsachen.
Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Thatsachen ist zulässig, sofern
nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
Beruht das Zeugniß nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder
der Urkundsperson, so findet die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann An=
wendung, wenn sich aus den Landesgesetzen ergiebt, daß die Beweiskraft des
Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
§. 384.
Inwiefern Durchstreichungen, Radirungen, Einschaltungen oder sonstige
äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder theilweise aufheben
oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Ueberzeugung.
§.385.
Die Antretung des Beweises erfolgt durch die Vorlegung der Urkunde.
§. 386.
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in
den Händen des Gegners, so erfolgt die Antretung des Beweises durch den
Antrag, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.
§. 387.
Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet:
1. wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
die Herausgabe der Urkunde oder deren Vorlegung auch außerhalb des
Prozesses verlangen kann;
2. wenn die Urkunde ihrem Inhalte nach eine für den Beweisführer und
den Gegner gemeinschaftliche ist.
Als gemeinschaftlich gilt eine Urkunde insbesondere für die Per=
sonen, in deren Interesse sie errichtet ist oder deren gegenseitige Rechts=
verhältnisse darin beurkundet sind. Als gemeinschaftlich gelten auch
die über ein Rechtsgeschäft zwischen den Betheiligten oder zwischen