Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Erfolgt die Erklärung nicht, so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen, 
wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Er= 
klärungen der Partei hervorgeht. 
§. 405. 
Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen. 
Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer 
Urkunde befindliche Handzeichen gerichtlich oder notariell beglaubigt, so hat die 
über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermuthung 
der Echtheit für sich. 
§. 406. 
Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch 
Schriftvergleichung geführt werden. 
In diesm Falle hat der Beweisführer zur Vergleichung geeignete Schriften 
vorzulegen oder deren Mittheilung in Gemäßheit der Bestimmung des §. 397 
zu beantragen und erforderlichen Falls den Beweis der Echtheit derselben anzu= 
treten. 
Befinden sich zur Vergleichung geeignete Schriften in den Händen des 
Gegners, so ist dieser auf Antrag des Beweisführers zur Vorlegung verpflichtet. 
Die Bestimmungen der §#. 386—391 finden entsprechende Anwendung. Kommt 
der Gegner der Anordnung, die zur Vergleichung geeigneten Schriften vorzu= 
legen oder den im §. 391 bestimmten Eid zu leisten, nicht nach, so gilt der 
Echtheitsbeweis als geführt. 
Macht der Beweisführer glaubhaft, daß in den Händen eines Dritten 
geeignete Vergleichungsschriften sich befinden, deren Vorlegung er im Wege der 
Klage zu erwirken im Stande sei, so finden die Vorschriften des §. 396 ent= 
sprechende Anwendung. 
§. 407. 
Ueber das Ergebniß der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier 
Ueberzeugung, geeigneten Falls nach Anhörung von Sachverständigen zu ent= 
scheiden. 
§. 408. 
Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändert sein 
soll, werden bis zur Erledigung des Rechtsstreits auf der Gerichtsschreiberei 
verwahrt, sofern nicht ihre Auslieferung an eine andere Behörde im Interesse 
der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. . 
§. 409. 
Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, deren Benutzung dem 
Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können 
die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der 
Urkunde als bewiesen angesehen werden. 
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