Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

— 9 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 2. 
Inbalt: Bekanntmachung, betreffend die Umrechnung der Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen 2c. 
S. 9. 
  
  
  
(Nr. 1159.) Bekanntmachung, betreffend die Umrechnung der Uebergangsabgaben und Aus- 
fuhrvergütungen, welche von Staaten, wo innere Steuern auf die Hervor- 
bringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, erhoben be- 
ziehungsweise bewilligt werden. Vom 15. Januar 1877. 
In Folge der jetzt eingeführten Reichsmarkwährung ist die Umrechnung der 
Uebergangsabgaben von Bier, Branntwein und geschrotetem Malz beziehungs- 
weise der Steuervergütungen bei der Ausfuhr der genannten Erzeugnisse bewirkt 
worden. Der Bundesrath hat beschlossen, daß die hiernach neu aufgestellte nach- 
stehend abgedruckte Uebersicht nunmehr an die Stelle der unter dem 18. Juli 
1872 in dem Reichs-Gesetzblatt Seite 293 veröffentlichten Uebersicht der Steuer- 
sätze 2c. zu treten hat. 
Berlin, den 15. Januar 1877. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Ea. 
Reichs-Gesetzbl. 1877. 2 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Januar 1877.
	        
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