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In Fällen dringender Gefahr kann das Gesuch auch bei dem Amtsgericht
angebracht werden, in dessen Bezirke die zu vernehmenden Personen sich auf-=
halten oder der in Augenschein zu nehmende Gegenstand sich befindet.
Bei dem bezeichneten Amtsgerichte muß das Gesuch angebracht werden,
wenn der Rechtsstreit noch nicht anhängig ist.
§. 449.
Das Gesuch muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Gegners;
2. die Bezeichnung der Thatsachen, über welche die Beweisaufnahme er=
folgen soll;
3. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden
Zeugen und Sachverständigen;
4. die Darlegung des Grundes, welcher die Besorgniß rechtfertigt, daß
das Beweismittel verloren oder die Benutzung desselben erschwert
werde. Dieser Grund ist glaubhaft zu machen.
§. 450.
Mit Zustimmung des Gegners kann die beantragte Beweisaufnahme an=
geordnet werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 447 nicht vorliegen.
§. 451.
Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne vorgängige mündliche Ver=
handlung erfolgen. ·
In dem Beschlusse, durch welchen dem Gesuche stattgegeben wird, sind
die Thatsachen, über welche der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel
unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu be=
zeichnen. Eine Anfechtung dieses Beschlusses findet nicht statt.
§. 452.
Der Beweisführer ist verpflichtet, sofern es nach den Umständen des Falles
geschehen kann, unter Zustellung des Beschlusses und einer Abschrift des Gesuchs
zu dem für die Beweisaufnahme bestimmten Termine den Gegner so zeitig zu
laden, daß derselbe in diesem Termine seine Rechte wahrzunehmen vermag.
Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der Beweisaufnahme nicht
entgegen.
§. 453.
Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden
Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.
Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gerichte, welches
dieselbe angeordnet hat, aufzubewahren.
§. 454.
Jede Partei hat das Recht, die Beweisverhandlungen in dem Prozesse zu
benutzen.