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§. 461.
An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Verhandlung des
Rechtsstreits ohne Ladung und Terminsbestimmung vor Gericht erscheinen.
Die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den mündlichen
Vortrag derselben.
§. 462.
Die Vorschriften der §§ 457, 458 finden entsprechende Anwendung, wenn
eine Partei im Laufe des Rechtsstreits zu laden ist, insbesondere zur Ver0
handlung über einen Zwischenstreit, über den Antrag auf Berichtigung oder
Ergänzung eines Urtheils, über den Einspruch, über den Antrag auf Wieder=
setzung in den vorigen Stand oder über die Aufnahme eines unterbrochenen
oder ausgesetzten Verfahrens, oder wenn eine Intervention oder Streitverkündung
erfolgen soll.
§. 463
Auch wenn eine Partei nicht zu laden ist, können ihr Anträge und
Erklärungen, auf welche sie ohne vorgängige Mittheilung voraussichtlich eine
Erklärung in einer mündlichen Verhandlung nicht abzugeben vermag, durch
Zustellung eines Protokolls des Gerichtsschreibers mitgetheilt werden.
Diese Mittheilung kann auch unmittelbar und ohne besondere Form
geschchen. §. 464.
Bei der mündlichen Verhandlung hat das Gericht dahin zu wirken, daß
die Parteien über alle erheblichen Thatsachen sich vollständig erklären und die
sachdienlichen Anträge stellen.
§ .465
Die Vorschrift, daß prozeßhindernde Einreden gleichzeitig und vor der
Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen sind, findet nur insoweit Anwendung,
als die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts vor der Verhandlung zur
Hauptsache geltend zu machen ist.
Ist das Amtsgericht sachlich unzuständig so hat es vor der Verhandlung
des Beklagten zur Hauptsache denselben auf die Unzuständigkeit aufmerksam zu
machen.
Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die Verhandlung zur Haupt=
sache nicht verweigert werden; das Gericht kann jedoch die abgesonderte Ver=
handlung über diese Einreden auch von Amtswegen anordnen.
§. 466.
Wird die Unzuständigkeit des Gerichts auf Grund der Bestimmungen über
die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ausgesprochen, so ist zugleich auf Antrag
des Klägers der Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.
das Urtheil rechtskräftig, so gilt der Rechtsstreit als bei dem Land=
gerichte anhängig.