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§. 467.
Wird in einem bei dem Amtsgericht anhängigen Prozesse durch Widerklage
oder durch Erweiterung des Klagantrags (§. 240, Nr. 2, 3) ein Anspruch
erhoben, welcher zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird in Gemäß=
heit des §. 253 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für welches
die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor
weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, seine Unzuständigkeit aus=
zusprechen und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.
Ist das Urtheil rechtskräftig, so gilt der Rechtsstreit als bei dem Land=
gericht anhängig. Die im Verfahren vor dem Amtsgerichte erwachsenen Kosten
werden als Theil der bei dem Landgericht erwachsenen Kosten behandelt.
§. 468.
Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt
anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit
der Urkunde aufgefordert ist.
§. 469.
Die Vorschriften der §§. 269, 313—319 finden auf das Verfahren vor
den Amtsgerichten keine Anwendung.
§. 470.
Anträge und Erklärungen einer Partei sind durch das Sitzungsprotokoll
insoweit festzustellen, als das Gericht bei dem Schlusse derjenigen mündlichen
Verhandlung, auf welche das Urtheil oder ein Beweisbeschluß ergeht, die Fest=
stellung für angemessen erachtet.
Geständnsse, sowie die Erklärungen über Annahme oder Zurückschiebung
zugeschobener Eide sind auf Antrag durch das Protokoll festzustellen.
§. 471.
Wer eine Klage zu erheben beabsichtigt, kann unter Angabe des Gegen=
standes seines Anspruchs zum Zwecke eines Sühneversuchs den Gegner vor das
Amtsgericht laden, vor welchem dieser seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Erscheinen beide Parteien, und wird ein Vergleich geschlossen, so ist der=
selbe zu Protokoll festzustellen. Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so wird
auf Antrag beider Parteien der Rechtsstreit sofort verhandelt; die Erhebung der
Klage erfolgt in diesem Falle durch den mündlichen Vortrag derselben.
Ist der Gegner nicht erschienen, oder der Sühneversuch erfolglos geblieben,
so werden die erwachsenen Kosten als Theil der Kosten des Rechtsstreits be=
handelt.