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§. 509.
Ohne Rücksicht auf den Werth des Beschwerdegegenstandes findet die
Revision statt:
1. insoweit es sich um die Unzuständigkeit des Gerichts oder die Unzu=
lässigkeit des Rechtswegs oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt;
2. in den Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte
ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes ausschließlich
zuständig sind.
§. 510.
Der Beurtheilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Ent=
scheidungen, welche dem Endurtheile vorausgegangen sind, sofern nicht dieselben
nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der Beschwerde an=
fechtbar sind.
§. 511.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf
der Verletzung eines Reichsgesetzes oder eines Gesetzes, dessen Geltungsbereich
sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinauserstreckt, beruhe.
§. 512.
Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig an=
gewendet worden ist.
§. 513.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend
anzusehen:
1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, welcher von
der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war,
sofern nicht dieses Hinderniß mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne
Erfolg geltend gemacht ist;
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich derselbe
wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungs=
gesuch für begründet erklärt war;
4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit oder Unzuständigkeit mit Unrecht
angenommen hat;
5. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze
vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder
stillschweigend genehmigt hat;
6. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei welcher die Vorschriften über die Oeffentlichkeit des
Verfahrens verletzt sind;
7 wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.