— 184 —
§. 557.
Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die Verhandlung zur Haupt-
sache nicht verweigert werden; das Gericht kann jedoch die abgesonderte Ver=
handlung über diese Einreden auch von Amtswegen anordnen.
§. 558.
Widerklagen sind nicht statthaft.
Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde,
sowie bezüglich anderer als der im §. 555 erwähnten Thatsachen nur Urkunden
und Eideszuschiebung zulässig.
Die Antretung des Urkundenbeweises kann nur durch Vorlegung der Ur=
kunden erfolgen.
Die Leistung eines Eides ist durch Beweisbeschluß anzuordnen.
3. 559.
Der Kläger kann, ohne daß es der Einwilligung des Beklagten bedarf,
bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozesse in der
Weise abstehen, daß der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt.
§. 560.
Insoweit der in der Klage geltend gemachte Anspruch an sich oder in
Folge einer Einrede des Beklagten als unbegründet sich darstellt, ist der Kläger
mit dem Anfruche abzuweisen.
Ist der Urkundenprozeß unstatthaft, ist insbesondere ein dem Kläger ob=
liegender Beweis nicht mit den im Urkundenprozesse zulässigen Beweismitteln
angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt, so wird die
Klage als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abgewiesen, selbst wenn in
dem Termine zur mündlichen Verhandlung der Beklagte nicht erschienen ist oder
der Klage nur auf Grund von Einwendungen widersprochen hat, welche rechtlich
unbegründet oder im Urkundenprozesse unstatthaft sind.
§. 561.
Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende
Beweis derselben nicht mit den im Urkundenprozesse zulässigen Beweismitteln
angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im
Urkundenprozesse unstatthaft zurückzuweisen.
§. 562.
Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruche widersprochen
hat, ist in allen Fällen, in denen er verurtheilt wird, die Ausführung seiner
Rechte vorzubehalten.