— 199 —
Achtes Buch.
Zwangsvollstreckung.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 644.
Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurtheilen, welche rechtskräftig
oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.
Urtheile in Ehesachen dürfen nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
§. 645.
Die Rechtskraft der Urtheile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des
zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Fist nicht
ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitig Einlegung des Rechts=
mittels oder des Einspruchs gehemmt.
§. 646.
Zeugnisse über die Rechtskraft der Urtheile sind auf Grund der Prozeß=
akten vom Gerichtsschreiber erster Instanz und, so lange der Rechtsstreit in einer
höheren Instanz anhängig ist, von dem Gerichtsschreiber dieser Instanz zu er=
theilen.
Insoweit die Ertheilung des Zeugnisses davon abhängt, daß gegen das
Urtheil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, genügt ein Zeugniß des Gerichts=
schreibers des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts, daß innerhalb der Noth=
frist ein Schriftsatz zum Zwecke der Terminsbestimmung nicht eingereicht sei.
§. 647.
Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederauf=
nahme des Verfahrens beantragt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen,
daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen ein=
gestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde, und daß die erfolgten
Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Ein=
stellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn
glaubhaft gemacht wird, daß die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachtheil
bringen würde.
Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.