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Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige von der
Militärbehörde zu bescheinigen.
§. 674.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen
ist, durch Gerichtsvollzieher, welche dieselbe im Auftrage des Gläubigers zu be=
wirken haben.
Der Gläubiger kann wegen Ertheilung des Auftrags zur Zwangsvoll=
streckung die Mitwirkung des Gerichtsschreibers in Anspruch nehmen. Der von
dem Gerichtsschreiber beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger
beauftragt.
§. 675.
In dem schriftlichen oder mündlichen Auftrage zur Zwangsvollstreckung in
Verbindung mit der Uebergabe der vollstreckbaren Ausfertigung liegt die Beauf=
tragung des Gerichtsvollziehers, die Zahlungen oder sonstigen Leistungen in
Empfang zu nehmen, über das Empfangene wirksam zu quittiren und dem
Schuldner, wenn dieser seiner Verbindlichkeit genügt hat, die vollstreckbare Aus=
fertigung auszuliefern.
§. 676.
Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur
Vornahme der Zwangsvollstreckung und der im §. 675 bezeichneten Handlungen
durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder
die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläu=
biger nicht geltend gemacht werden.
§. 677.
Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner
die vollstreckkare Ausfertigung nebst einer Quittung auszuliefern bei theilweiser
Leistung diese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu bemerken und dem
Schuldner Quittung zu ertheilen.
Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers
selbst zu fordern, wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.
§. 678.
Der Gerichtsvollzieher ist befugt; die Wohnung und die Behältnisse des
Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.
Er ist befugt, die verschlossenen Hausthüren, Zimmerthüren und Behält=
nisse öffnen zu lassen.
Er ist, wenn er Wdderstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt
und kann zu diesem Zwecke die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane
nachsuchen. Ist militärische Hülfe erforderlich, so hat er sich an das Voll=
streckungsgericht zu wenden.
§ 679.
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei
einer in der Wohnung des Schuldners erfolgenden Vollstreckungshandlung weder
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