Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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der Schuldner noch eine zur Familie desselben gehörige oder in dieser Familie 
dienende erwachsene Person gegenwärtig, so hat der Gerichtsvollzieher zwei groß= 
jährige Männer oder einen Gemeinde= oder Polizeibeamten als Zeugen zuzu= 
ziehen. 
§. 680. 
Jeder Person, welche bei dem Vollstreckungsverfahren betheiligt ist, muß 
auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift 
einzelner Aktenstücke ertheilt werden. 
§. 681. 
Zur Nachtzeit, sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine 
Vollstreckungshandlung nur mit Erlaubniß des Amtsrichters erfolgen, in dessen 
Bezirke die Handlung vorgenommen werden soll. 
Die Verfügung, durch welche die Erlaubniß ertheilt wird, ist bei der 
Zwangsvollstreckung vorzuzeigen. 
Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom 1. April bis 30. September 
die Stunden von neun Uhr Abends bis vier Uhr Morgens und in dem Zeitraume 
vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von neun Uhr Abends bis sechs Uhr 
Morgens. 
§. 682 
Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll 
aufzunehmen.  
Das Protokoll muß enthalten: 
1. Ort und Zeit der Aufnahme; 
2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung 
der wesentlichen Vorgänge; 
3. die Namen der Personen, mit welchen verhandelt ist; 
4. die Unterschrift dieser Personen und die Bemerkung, daß die Unter= 
zeichnung nach vorgängiger Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht 
und nach vorgängiger Genehmigung erfolgt sei; 
5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers. 
Hat einem der unter Nr. 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden 
können, so ist der Grund anzugeben. 
§. 683. 
Die Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen, welche zu den Voll= 
streckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu er= 
lassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.  
Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen, so ist eine Abschrift des 
Protokolls unter entsprechender Anwendung der §§. 158, 166—170 zuzustellen 
oder, wenn demjenigen, an welchen die Aufforderung oder Mitheilung zu 
richten ist, am Orte der Zwangsvollstreckung nicht zugestellt werden kann, durch 
die Post zu übersenden. Die Befolgung dieser Vorschrift muß zum Protokolle 
bemerkt werden. Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt. 
 

	        
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