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der Schuldner noch eine zur Familie desselben gehörige oder in dieser Familie
dienende erwachsene Person gegenwärtig, so hat der Gerichtsvollzieher zwei groß=
jährige Männer oder einen Gemeinde= oder Polizeibeamten als Zeugen zuzu=
ziehen.
§. 680.
Jeder Person, welche bei dem Vollstreckungsverfahren betheiligt ist, muß
auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift
einzelner Aktenstücke ertheilt werden.
§. 681.
Zur Nachtzeit, sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine
Vollstreckungshandlung nur mit Erlaubniß des Amtsrichters erfolgen, in dessen
Bezirke die Handlung vorgenommen werden soll.
Die Verfügung, durch welche die Erlaubniß ertheilt wird, ist bei der
Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.
Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom 1. April bis 30. September
die Stunden von neun Uhr Abends bis vier Uhr Morgens und in dem Zeitraume
vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von neun Uhr Abends bis sechs Uhr
Morgens.
§. 682
Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll
aufzunehmen.
Das Protokoll muß enthalten:
1. Ort und Zeit der Aufnahme;
2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung
der wesentlichen Vorgänge;
3. die Namen der Personen, mit welchen verhandelt ist;
4. die Unterschrift dieser Personen und die Bemerkung, daß die Unter=
zeichnung nach vorgängiger Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht
und nach vorgängiger Genehmigung erfolgt sei;
5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.
Hat einem der unter Nr. 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden
können, so ist der Grund anzugeben.
§. 683.
Die Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen, welche zu den Voll=
streckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu er=
lassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.
Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen, so ist eine Abschrift des
Protokolls unter entsprechender Anwendung der §§. 158, 166—170 zuzustellen
oder, wenn demjenigen, an welchen die Aufforderung oder Mitheilung zu
richten ist, am Orte der Zwangsvollstreckung nicht zugestellt werden kann, durch
die Post zu übersenden. Die Befolgung dieser Vorschrift muß zum Protokolle
bemerkt werden. Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.