Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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5. wenn ein Postschein vorgelegt wird, aus welchem sich ergiebt, daß 
nach Erlassung des Urtheils die zur Befriedigung des Gläubigers er= 
forderliche Summe zur Auszahlung an den letzteren bei der Post ein= 
gezahlt ist. 
 §. 692. 
In den Fällen des § 691 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits erfolgten Voll= 
steckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nr. 4, 5 bleiben diese Maß= 
regeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nr. 2, sofern nicht 
durch die betreffende Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungs= 
handlungen angeordnet ist. 
§. 693. 
Eine Zwangsvollstreckung, welche zur Zeit des Todes des Schuldners 
gegen diesen bereits begonnen hatte, wird in den Nachlaß desselben fortgesetzt.  
Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nöthig, 
so hat bei ruhender Erbschaft oder wenn der Erbe oder dessen Aufenthalt un= 
bekannt ist, das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers dem Nachlasse 
oder dem Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. 
§. 694. 
Ist der Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung gestorben, so hat 
bei ruhender Erbschaft oder wenn der Erbe oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, 
das nach den Landesgesetzen zuständige Nachlaßgericht auf Antrag des Gläubigers 
dem Nachlasse oder dem Erben einen Kurator zu bestellen. 
§. 695. 
Der als Erbe des Schuldners verurtheilte Beklagte kann die Rechts= 
wohlthat des Inventars nur geltend machen, wenn ihm dieselbe im Urtheile 
vorbehalten ist. 
§. 696. 
Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner) welcher als Benefizial= 
erbe oder als Erbe unter Vorbehalt der Rechtswohlthat des Inventars ver= 
urtheilt ist, oder gegen welchen als Erben des verurtheilten Schuldners die 
Twangsvollstreckung begonnen hat, bleibt die Rechtswohlthat unberücksichtigt, bis 
auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen 
erhoben werden. 
Innwieweit der Benefizialerbe berechtigt ist, auf Grund der Rechtswohlthat 
die Aussetzung, Aufhebung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung zu ver= 
langen, bestiimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. 
Die Erledigung der Einwendungen erfolgt nach den Bestimmungen der 
§§. 686, 688, 689. 
§. 697. 
Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie nothwendig waren 
 (§. .87), dem Schuldner zur Last sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvoll= 
streckung stehenden Anspruche beizutreiben.
	        
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