Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Streu für dieselben auf zwei Wochen erforderlichen Futter und Stroh, 
sofern die bezeichneten Thiere für die Ernährung des Schuldners, seiner 
Familie und seines Gesindes unentbehrlich sind; 
4. bei Künstlern, Handwerkern, Hand- und Fabrikarbeitern, sowie bei 
Hebammen die zur persönlichen Ausübung des Berufs unentbehrlichen 
Gegenstände; 
5. bei Personen, welche Landwirthschaft betreiben, das zum Wirthschafts= 
betriebe unentbehrliche Geräth, Vieh= und Feldinventarium nebst dem 
nöthigen Dünger, sowie die landwirthschaftlichen Erzeugnisse welche 
zur Fortsetzung der Wirthschaft bis zur nächsten Ernte unentbehr= 
lich sind; 
6. bei Offizieren, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, Lehrern an öffent= 
lichen Unterrichtsanstalten, Rechtsanwälten, Notaren und Aerzten die 
zur Verwaltung des Dienstes oder Ausübung des Berufs erforderlichen 
Gegenstände, sowie anständige Kleidung; 
7. bei Offizieren, Militärärzten, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen und 
Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten ein Geldbetrag, welcher 
dem der Pfändung nicht unterworfenen Theile des Diensteinkommens 
oder der Pension für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten 
Termine der Gehalts- oder Pensionszahlung gleichkommt; 
8. die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräthe, Gefäße und 
Waaren; 
9. Orden und Ehrenzeichen; 
10. die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners und seiner Familie 
in der Kirche oder Schule bestimmt sind. 
§. 716. 
Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu ver= 
steigern, Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen 
abzuschätzen. . 
Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern. Die Wegnahme des 
Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuld= 
ners, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder 
durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden. 
§. 717. 
Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor Ablauf einer 
Woche seit dem Tage der Pfändung geschehen, sofern nicht der Gläubiger und 
der Schuldner über eine frühere Versteigerung sich einigen oder dieselbe erfor= 
derlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Werthsverringerung der zu ver= 
steigernden Sache abzuwenden oder um unverhältnißmäßige Kosten einer längeren 
Aufbewahrung zu vermeiden. 
Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in welcher die Pfaͤndung 
geschehen ist, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über einen anderen 
Ort sich einigen. 
 
 
 
	        
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