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Streu für dieselben auf zwei Wochen erforderlichen Futter und Stroh,
sofern die bezeichneten Thiere für die Ernährung des Schuldners, seiner
Familie und seines Gesindes unentbehrlich sind;
4. bei Künstlern, Handwerkern, Hand- und Fabrikarbeitern, sowie bei
Hebammen die zur persönlichen Ausübung des Berufs unentbehrlichen
Gegenstände;
5. bei Personen, welche Landwirthschaft betreiben, das zum Wirthschafts=
betriebe unentbehrliche Geräth, Vieh= und Feldinventarium nebst dem
nöthigen Dünger, sowie die landwirthschaftlichen Erzeugnisse welche
zur Fortsetzung der Wirthschaft bis zur nächsten Ernte unentbehr=
lich sind;
6. bei Offizieren, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, Lehrern an öffent=
lichen Unterrichtsanstalten, Rechtsanwälten, Notaren und Aerzten die
zur Verwaltung des Dienstes oder Ausübung des Berufs erforderlichen
Gegenstände, sowie anständige Kleidung;
7. bei Offizieren, Militärärzten, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen und
Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten ein Geldbetrag, welcher
dem der Pfändung nicht unterworfenen Theile des Diensteinkommens
oder der Pension für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten
Termine der Gehalts- oder Pensionszahlung gleichkommt;
8. die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräthe, Gefäße und
Waaren;
9. Orden und Ehrenzeichen;
10. die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners und seiner Familie
in der Kirche oder Schule bestimmt sind.
§. 716.
Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu ver=
steigern, Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen
abzuschätzen. .
Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern. Die Wegnahme des
Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuld=
ners, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder
durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden.
§. 717.
Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor Ablauf einer
Woche seit dem Tage der Pfändung geschehen, sofern nicht der Gläubiger und
der Schuldner über eine frühere Versteigerung sich einigen oder dieselbe erfor=
derlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Werthsverringerung der zu ver=
steigernden Sache abzuwenden oder um unverhältnißmäßige Kosten einer längeren
Aufbewahrung zu vermeiden.
Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in welcher die Pfaͤndung
geschehen ist, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über einen anderen
Ort sich einigen.