Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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jeder bei demselben betheiligte Gläubiger sofort zu erklären. Wird der Wider= 
spruch von den Betheiligten als begründet anerkannt oder kommt anderweit 
eine Einigung zu Stande, so ist der Plan demgemäß zu berichtigen. Wenn 
ein Wberspruch sich nicht erledigt, so erfolgt die Ausführung des Plans insoweit, 
als der Plan durch den Widerspruch nicht betroffen wird. 
§. 763. 
Gegen einen Gläubiger, welcher in dem Termine weder erschienen ist noch 
vor dem Termine bei dem Gerichte Widerspruch erhoben hat, wird angenommen, 
daß er mit der Ausführung des Plans einverstanden sei. 
Ist ein in dem Termine nicht erschienener Gläubiger bei dem Widerspruche 
betheiligt, welchen ein anderer Gläubiger erhoben hat, so wird angenommen, daß 
er diesen Widerspruch nicht als begründet anerkenne. 
§. 74. 
Der widersprechende Gläubiger muß ohne vorherige Aufforderung binnen 
einer Frist von einem Monate, welche mit dem Terminstage beginnt, dem 
Gerichte nachweisen, daß er gegen die betheiligten Gläubiger Klage erhoben habe. 
Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist wird die Ausführung des Plans ohne 
Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet. 
Die Befugniß des Gläubigers, welcher dem Plane widersprochen hat, ein 
besseres Recht gegen den Gläubiger, welcher einen Geldbetrag nach dem Plane 
erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäu= 
mung der Frist und durch die Ausführung des Plans nicht ausgeschlossen. 
§. 765. 
Die Klage ist bei dem Vertheilungsgericht und, wenn der Streitgegen= 
stand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgerichte zu 
erheben, in dessen Bezirke das Vertheilungsgericht  seinen Sitz hat. 
Das Landgericht ist für sämmtliche Klagen zuständig, wenn seine Zu= 
ständigkeit nach dem Inhalte der erhobenen und in dem Termine nicht zur 
Erledigung gelangten Widersprüche auch nur in Betreff einer Klage begründet 
ist, sofern nicht die sämmtlichen betheiligten Gläubiger vereinbaren, daß das 
Vertheilungsgericht über alle Widersprüche entscheiden solle. 
§. 766. 
In dem Urtheile, durch welches über einen erhobenen Widerspruch ent= 
schieden wird, ist zugleich zu bestimmen, an welche Gläubiger und in welchen 
Beträgen der streitige Theil der Masse auszuzahlen sei. Wird dies nicht für 
angemessen erachtet, so ist die Anfertigung eines neuen Plans und ein ander= 
weites Vertheilungsverfahren in dem Urtheile anzuordnen.
	        
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