Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

§. 809 . 
Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur in dem Falle, wenn 
nach Erlassung der Befehle eine Rechtsnachfolge auf Seiten des Gläubigers oder 
des Schuldners eingetreten ist. 
Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tage, an 
welchem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch derselbe erging, 
zugestellt ist, zwei Wochen verstrichen sind. 
§. 810. 
Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfän= 
dung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere 
Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im §. 709 bestimmten Wir= 
kungen. Für die Pfändung einer Forderung ist das Arrestgericht als Voll= 
streckungsgericht  zuständig. 
Gepfändetes Geld und ein im Vertheilungsverfahren auf den Gläubiger 
fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt. 
Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, daß eine bewegliche 
körperliche Sache wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Werthsverringerung 
ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnißmäßige Kosten verur= 
sachen würde, versteigert und der Erlös hinterlegt werde. 
§. 811. 
Die Vollziehung des Arrestes in unbewegliches Vermögen bestimmt sich 
nach den Landesgesetzen. 
§. 812. 
Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet sich, wenn sie 
durch Haft erfolgt, nach den Vorschriften der §§. 785—794 und, wenn sie durch 
sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit erfolgt, nach den vom Arrest= 
gerrichte  zu treffenden besonderen Anordnungen, für welche die Beschränkungen 
^der Haft maßgebend sind. 
§. 813. 
Die Aufhebung eines vollzogenen Arrestes gegen Hinterlegung des in dem 
Arrestbefehle  feestellten Geldbetrags erfolgt von dem Vollstreckungsgerichte. 
Das  Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung des Arrestes auch anordnen, 
wenn die Fortdauer besondere Aufwendungen erfordert und die Partei, auf 
deren Gesuch der Arrest verhängt wurde, den nöthigen Geldbetrag nicht vor= 
schießt. 
Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen können ohne vor= 
gängige mündliche Verhandlung erfolgen. 
Gegen den Beschluß, durch welchen der Arrest aufgehoben wird, findet so= 
fortige Beschwerde statt.
	        
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