Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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(Nr. 1167.) Gesetz, betreffend die Einführung der Civilprozeßordnung. Vom 30. Januar 1877. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen x. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Die Civilprozeßordnung tritt im ganzen Umfange des Reichs gleichzeitig 
mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft 
§ 2. 
Das Kostenwesen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird für den ganzen 
Umfang des Reichs durch eine Gebührenordnung geregelt. 
§. 3. 
Die Civilprozeßordnung findet auf alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
Anwendung, welche vor die ordentlichen Gerichte gehören. 
Insoweit die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für welche 
besondere Gerichte zugelassen sind, durch die Landesgesetzgebung den ordentlichen 
Gerichten übertragen wird, kann dieselbe ein abweichendes Verfahren gestatten. 
§. 4. 
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für welche nach dem Gegenstand oder 
der Art des Anspruchs der Rechtsweg zulässg ist, darf aus dem Grunde, weil 
als Partei der Fiskus, eine Gemeinde oder eine andere öffentliche Korporation 
betheiligt ist, der Rechtsweg durch die Landesgesetzgebung nicht ausgeschlossen 
werden. 
§. 5. 
In Ansehung der Landesherren und der Mitglieder der landesherrlichen 
Familien sowie der Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern finden die 
Bestimmungen der Civilprozeßordnung nur insoweit Anwendung, als nicht be= 
sondere Vorschriften der Hausverfassungen oder der Landesgesetze abweichende 
Bestimmungen enthalten. Für vermögensrechtliche Ansprüche Dritter darf jedoch 
die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht von der Einwilligung des Landesherrn ab= 
hängig gemacht werden. §. 6. 
Mit Zustimmung des Bundesraths kann durch Kaiserliche Verordnung 
bestimmt werden: 
1. daß die Verletzung von Gesetzen, obgleich deren Geltungsbereich sich 
über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, die Revision 
nicht begründe;
	        
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