Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

§. 195. 
Erachtet der Untersuchungsrichter den Zweck der Voruntersuchung für erreicht, 
so übersendet er die Akten der Staatsanwaltschaft zur Stellung ihrer Anträge. 
Beantragt die Staatsanwaltschaft eine Ergänzung der Voruntersuchung, 
so hat der Untersuchungsrichter, wenn er dem Antrage nicht stattgeben will, die 
Enscheidung des Gerichts einzuholen. 
Von dem Schlusse der Voruntersuchung ist der Angeschuldigte in Kenntniß 
zu setzen. 
Vierter Abschnirt. 
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens. 
§. 196. 
Hat eine Voruntersuchung stattgefunden, so entscheidet das Gericht, ob das 
Hauptverfahren zu eröffnen oder der Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen 
oder das Verfahren vorläufig einzustellen sei. 
Die Staatsanwaltschaft legt zu disem Zwecke die Akten mit ihrem Antrage 
dem Gerichte vor. Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt 
durch Einreichung einer Anklageschrift. 
§. 197. 
Erhebt die Staatsanwaltschaft, ohne daß eine Voruntersuchung stattgefunden, 
die Anklage, so ist die Anklageschrift mit den Akten, wenn die Sache zur Zu= 
ständigkeit des Schöffengerichts gehört, bei dem Amtsrichter, anderenfalls bei 
dem Landgerichte einzureichen. §. 198. 
Die Anklageschrift hat die dem Angeschuldigten zur Last gelegte That 
unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Straf= 
gesetzes zu bezeichnen, sowie die Beweismittel und das Gericht, vor welchem die 
auptverhandlung stattfinden soll, anzugeben.  
In den vor dem Reichsgerichte, den Schwurgerichten oder den Land= 
gerichten zu verhandelnden Strafsachen sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse 
der stattgehabten Ermittelungen in die Anklageschrift aufzunehmen. 
§. 199. 
Der Vorsitzende des Gerichts hat die Anklageschrift dem Angeschuldigten 
mitzutheilen und ihn zugleich aufzufordern, sich innerhalb einer zu bestimmenden 
Frist zu erklären, ob er eine Voruntersuchung oder die Vornahme einzelner Be= 
weiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen, oder Einwendungen 
gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. 
 Hat eine Voruntersuchung stattgefunden, so ist die Aufforderung entsprechend 
zu beschränken. 
Ueber die Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. Eine An= 
fechtung des Beschlusses findet nur nach Maßgabe der Bestimmungen im §. 180 
Abs. 1 und §. 181 statt.
	        
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