Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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der Befugniß, sich vertreten zu lassen, Gebrauch gemacht, so findet eine Wieder= 
einsetzung in den vorigen Stand nicht statt. 
§. 235. 
Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten 
anzuordnen und dasselbe durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu 
erzwingen. 
§. 236. 
Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei 
ihm anhängigen Strafsachen die Verbindung derselben zum Zwecke gleichzeitiger 
Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der im §. 3 
bezeichnete ist. 
§. 237. 
Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die 
Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden. 
Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden 
von einer bei der Verhandlung betheiligten Person als unzulässig beanstandet, 
so entscheidet das Gericht. §. 238 
Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten 
benannten Zeugen und Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft und dem 
Vertheidiger auf deren übereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden zu 
überlassen. Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen und Sach= 
verständigen hat diese, bei den von dem Angeklagten benannten der Vertheidiger 
in erster Reihe das Recht zur Vernehmung. 
Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung die ihm zur weiteren 
Aufklärung der Sache erforderlich scheinenden Fragen an die Zeugen und Sach= 
verständigen zu richten.  
§ .239. 
Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, 
Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen. 
Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und 
dem Vertheidiger sowie den Geschworenen und den Schöffen zu gestatten. 
§. 240. 
Demjenigen, welcher im Falle des §. 238 Abs. 1 die Befugniß der Ver= 
nehmung mißbraucht, kann dieselbe von dem Vorsitzenden entzogen werden. 
In den Fällen des §. 238 Abs. 1 und des §. 239 Abs. 2 kann der Vor= 
sitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörige Fragen zurückweisen. 
§. 241. 
 Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das 
Gericht.
	        
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