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In 85 Zeile 6 hinter dem Wort „befinden“ hinzuzufügen:
„außerdem die im Hauptamt angestellten Forstbeamten“.
Dieser Antrag ist dahin geändert, daß zwischen die Worte „angestellten Forstbeamten“
das Wort „Privat“ eingeschoben ist.
Dann liegt noch ein Eventualantrag des Abgeordneten Grafen Strachwitz
vor, der dahin lautet:
Für den Fall der Ablehnung des Antrages in Nr. 283 der Drucksachen
hinter dem Worte „befinden“ hinzuzufügen:
„Außerdem kann die zuständige Behörde (§ 1) auch den nicht bereits
von der Befreiung betroffenen, bebroteten Jägern den Jagdschein
unentgeltlich ertheilen.“
Das Wort hat der Abgeordnete Graf Strachwitz:
Abgeordneter Graf Strachwitz: Meine Herren, der § 5 beschäftigt sich mit
einigen Befreiungen vom Jagdschein und beschränkt sich eigentlich auf die Königlichen
Förster. Der Paragraph giebt zwar die Befugniß, daß die nach dem Forst= und
Feldpolizeigesetz vereidigten Personen den Königlichen Forstbeamten gleichzustellen
sind; diese Gleichstellung erstreckt sich doch aber nur auf eine sehr kleine Anzahl von
Forstbeamten. Es find alle die, die nicht dauernd kontraktlich auf drei Jahre angestellt
sind, von der Befreiung ausgeschlossen, und es ist damit für sämmtliche
Privatförster und -Jäger, seien sie im Dienst von Großgrundbesitzern, Kleingrundbesitzern
oder Gemeinden, eine Ungleichheit mit den Königlichen geschaffen. Diese
ist um so bedauerlicher, als der Königliche Forstfiskus in Folge seiner generellen
Einrichtungen in der Lage ist, das Beste von dem Jägerpersonal den Privaten wegzunehmen;
es ist gegen die Königliche Anstellung in den Privatstellungen meistens
nicht zu konkurriren. Die Folge ist, daß das beste Material an Jägern in den
Königlichen Dienst geht, und die Anzahl von Stellen ist in Folge der Ausdehnung der
fiskalischen Forste eine derartige, daß es für den Bedarf an Jägern sehr ins Gewicht fällt.
Ich habe mir nun erlaubt, zwei Anträge zu stellen, und zwar einen Prinzipalantrag,
der obligatorisch allen wirklich als gelernte Förster angestellten Forstbeamten
— ich habe sie genannt „im Hauptamt angestellte Forstbeamte“ — die Befreiung
von Jagdscheinen, dieselbe Befugniß giebt, wie den Königlichen. Für den Fall aber,
daß man das ablehnen sollte, und zwar deshalb ablehnen sollte, weil die Begrenzung
des Begriffs „gelernter Förster“ vielleicht auf Schwierigkeiten stoßen könnte, habe
ich mir erlaubt, einen Eventualantrag gleichzeitig einzubringen, welcher es in das
Belieben — d. h. also, es wird sich kein Usus herausbilden, in die Befugniß der
zuständigen Behörde stellt, die Jäger, die wirklich gelernte Jäger sind und sich in
einer Stellung befinden, die ihnen ihren Lebensunterhalt sichert, den Königlichen
Forstbeamten gleichzustellen und ihnen die Jagdscheingebühr zu erlassen. Der Ausdruck,
den ich darin gewählt habe, „bebrotete Jäger“, habe ich mir erlaubt auf die
Anregung eines Kollegen hin aus der hannoverschen Jagdordnung vom Jahre 1859
zu entnehmen. Es ist mit diesen 2 Worten, „bebrotete Jäger“, also innerhalb der
Verwaltungsbehörden und innerhalb der Gerichtspraxis ein ganz fester Begriff
geschaffen, welche Kategorie von Jägern darunter zu verstehen ist. Also kurz gesagt:
es sind die privaten Jäger nach dem § 5 der Regierungsvorlage sowohl wie der
Kommissionsbeschlüsse benachtheiligt gegenüber den fiskalischen Forstbeamten. Meine
Anträge würden diese Ungerechtigkeit beheben; ich bitte Sie deshalb dringend, einen
derselben anzunehmen. (Bravol)