Metadata : Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Siebenundzwanzigster Band. (27)

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In  85  Zeile  6  hinter  dem  Wort  „befinden“  hinzuzufügen:
„außerdem  die  im  Hauptamt  angestellten  Forstbeamten“.

Dieser  Antrag  ist  dahin  geändert,  daß  zwischen  die  Worte  „angestellten  Forstbeamten“
  das  Wort  „Privat“  eingeschoben  ist.

Dann  liegt  noch  ein  Eventualantrag  des  Abgeordneten  Grafen  Strachwitz
vor,  der  dahin  lautet:

Für  den  Fall  der  Ablehnung  des  Antrages  in  Nr.  283  der  Drucksachen
hinter  dem  Worte  „befinden“  hinzuzufügen:
„Außerdem  kann  die  zuständige  Behörde  (§  1)  auch  den  nicht  bereits
von  der  Befreiung  betroffenen,  bebroteten  Jägern  den  Jagdschein
unentgeltlich  ertheilen.“

Das  Wort  hat  der  Abgeordnete  Graf  Strachwitz:

Abgeordneter  Graf  Strachwitz:  Meine  Herren,  der  §  5  beschäftigt  sich  mit
einigen  Befreiungen  vom  Jagdschein  und  beschränkt  sich  eigentlich  auf  die  Königlichen
Förster.  Der  Paragraph  giebt  zwar  die  Befugniß,  daß  die  nach  dem  Forst=  und
Feldpolizeigesetz  vereidigten  Personen  den  Königlichen  Forstbeamten  gleichzustellen
sind;  diese  Gleichstellung  erstreckt  sich  doch  aber  nur  auf  eine  sehr  kleine  Anzahl  von
Forstbeamten.  Es  find  alle  die,  die  nicht  dauernd  kontraktlich  auf  drei  Jahre  angestellt
  sind,  von  der  Befreiung  ausgeschlossen,  und  es  ist  damit  für  sämmtliche
Privatförster  und  -Jäger,  seien  sie  im  Dienst  von  Großgrundbesitzern,  Kleingrundbesitzern
  oder  Gemeinden,  eine  Ungleichheit  mit  den  Königlichen  geschaffen.  Diese
ist  um  so  bedauerlicher,  als  der  Königliche  Forstfiskus  in  Folge  seiner  generellen
Einrichtungen  in  der  Lage  ist,  das  Beste  von  dem  Jägerpersonal  den  Privaten  wegzunehmen;
  es  ist  gegen  die  Königliche  Anstellung  in  den  Privatstellungen  meistens
nicht  zu  konkurriren.  Die  Folge  ist,  daß  das  beste  Material  an  Jägern  in  den
Königlichen  Dienst  geht,  und  die  Anzahl  von  Stellen  ist  in  Folge  der  Ausdehnung  der
fiskalischen  Forste  eine  derartige,  daß  es  für  den  Bedarf  an  Jägern  sehr  ins  Gewicht  fällt.

Ich  habe  mir  nun  erlaubt,  zwei  Anträge  zu  stellen,  und  zwar  einen  Prinzipalantrag,
  der  obligatorisch  allen  wirklich  als  gelernte  Förster  angestellten  Forstbeamten
—  ich  habe  sie  genannt  „im  Hauptamt  angestellte  Forstbeamte“  —  die  Befreiung
von  Jagdscheinen,  dieselbe  Befugniß  giebt,  wie  den  Königlichen.  Für  den  Fall  aber,
daß  man  das  ablehnen  sollte,  und  zwar  deshalb  ablehnen  sollte,  weil  die  Begrenzung
des  Begriffs  „gelernter  Förster“  vielleicht  auf  Schwierigkeiten  stoßen  könnte,  habe
ich  mir  erlaubt,  einen  Eventualantrag  gleichzeitig  einzubringen,  welcher  es  in  das
Belieben  —  d.  h.  also,  es  wird  sich  kein  Usus  herausbilden,  in  die  Befugniß  der
zuständigen  Behörde  stellt,  die  Jäger,  die  wirklich  gelernte  Jäger  sind  und  sich  in
einer  Stellung  befinden,  die  ihnen  ihren  Lebensunterhalt  sichert,  den  Königlichen
Forstbeamten  gleichzustellen  und  ihnen  die  Jagdscheingebühr  zu  erlassen.  Der  Ausdruck,
  den  ich  darin  gewählt  habe,  „bebrotete  Jäger“,  habe  ich  mir  erlaubt  auf  die
Anregung  eines  Kollegen  hin  aus  der  hannoverschen  Jagdordnung  vom  Jahre  1859
zu  entnehmen.  Es  ist  mit  diesen  2  Worten,  „bebrotete  Jäger“,  also  innerhalb  der
Verwaltungsbehörden  und  innerhalb  der  Gerichtspraxis  ein  ganz  fester  Begriff
geschaffen,  welche  Kategorie  von  Jägern  darunter  zu  verstehen  ist.  Also  kurz  gesagt:
es  sind  die  privaten  Jäger  nach  dem  §  5  der  Regierungsvorlage  sowohl  wie  der
Kommissionsbeschlüsse  benachtheiligt  gegenüber  den  fiskalischen  Forstbeamten.  Meine
Anträge  würden  diese  Ungerechtigkeit  beheben;  ich  bitte  Sie  deshalb  dringend,  einen
derselben  anzunehmen.  (Bravol)