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§. 427.
In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand eines
Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch
solchen vertreten lassen.
Die Bestimmung des §. 139 findet auf den Anwalt des Klägers wie auf
den des Angeklagten Anwendung.
Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen des Klägers sowie des
Angeklagten anzuordnen, auch den Angeklagten vorführen zu lassen.
§. 428.
Bei wechselseitigen Beleidigungen oder Körperverletzungen kann der Be=
schuldigte bis zur Beendigung der Schlußvorträge (§. 257) in erster Instanz
mittels einer Widerklage die Bestrafung des Klägers beantragen.
Ueber Klage und Widerklage ist gleichzeitig zu erkennen.
Die Zurücknahme der Klage ist auf das Verfahren über die Widerklage
ohne Einfluß.
§. 429.
Findet das Gericht nach verhandelter Sache, daß die für festgestellt zu
erachtenden Thatsachen eine solche strafbare Handlung darstellen, auf welche das
in diesem Abschnitte vorgeschriebene Verfahren keine Anwendung erleidet, so hat
es durch Urtheil, welches diese Thatsachen hervorheben muß, die Einstellung des
Verfahrens auszusprechen.
Die Verhandlungen sind in diesem Falle der Staatsanwaltschaft mitzu=
theilen.
$ . 430.
Dem Privatkläger stehen diejenigen Rechtsmittel zu, welche in dem Ver=
fahren auf erhobene öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft zustehen. Dasselbe
gilt von dem Antrage auf Wiederaufnahme des Verfahrens in den Fällen des
§ 402. Die Bestimmung des §. 343 findet auf das Rechtsmittel des Privat=
klägers Anwendung.
Revisionsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des durch ein rechts=
kräftiges Urtheil geschlossenen Verfahrens kann der Privatkläger nur mittels einer
von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen
Die in den §§. 361, 362, 387 angeordnete Vorlage und Einsendung
der Akten erfolgt wie im Verfahren auf erhobene öffentliche Klage an und
durch die Staatsanwaltschaft. Die Zustellung der Berufungs- und Revisions=
schriften an den Gegner des Beschwerdeführers wird durch den Gerichtsschreiber
bewirkt.
§ 431.
Die Privatklage kann bis zur Verkündung des Urtheils erster Instanz
und, soweit zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Verkündung des Urtheils
zweiter Instanz zurückgenommen werden.
Als Zurücknahme gilt es im Verfahren erster und, soweit der Angeklagte
die Berufung eingelegt hat, im Verfahren zweiter Instanz, wenn der Privat=