Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urtheils zurückgenommen, ein 
zurückgenommener Antrag nicht erneuert werden. 
Wird der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, oder 
die Sache ohne Urtheil erledigt, so gilt auch der Antrag ohne weitere Entschei= 
dung für erledigt. 
Der Anspruch auf Buße kann von den Erben des Verletzten nicht erhoben 
oder fortgesetzt werden. 
§. 445. 
 Der Nebenkläger hat den Betrag, welchen er als Buße verlangt, an= 
zugeben. 
Auf einen höheren Betrag der Buße als den beantragten darf nicht er= 
kannt werden. 
§. 446. 
Die Bestimmungen der §§. 444, 445 finden auf den Fall entsprechende 
Anwendung, daß von dem die Buße Beanspruchenden die Privatklage erho= 
ben wird. 
Sechstes Buch. 
Besondere Arten des Verfahrens. 
Erster Abschnitt. 
Verfahren bei amtsrichterlichen Strafbefehlen. 
§. 447. 
In den zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen Sachen, mit Aus= 
nahme der im §. 27 Nr. 3—8 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Ver= 
gehen, kann durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne vorgängige 
Verhandlung eine Strafe festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft schrift 
lich hierauf anträgt. 
Durch einen Strafbefehl darf jedoch keine andere Strafe als Geldstrafe 
von höchstens einhundertfünfzig Mark oder Freiheitsstrafe von höchstens sechs 
Wochen, sowie eine etwa verwirkte Einziehung festgesetzt werden. 
Die Ueberweisung des Beschuldigten an die Landespolizeibehörde darf in 
einem Strafbefehle nicht ausgesprochen werden. · 
§.448. 
Der Antrag ist auf eine bestimmte Strafe zu richten. Der Amtsrichter 
hat demselben zu entsprechen, wenn der Erlassung des Strafbefehls Bedenken 
nicht entgegenstehen. 
Reichs- Gesetzbl. 1877. 45
	        
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