— 369 —
Das Gericht kann die zwangsweise Vorführung und nach Anhörung des
Gemeinschuldners die Haft desselben anordnen, wenn er die ihm von dem Ge=
setze auferlegten Pflichten nicht erfüllt, oder wenn es zur Sicherung der Masse
nothwendig erscheint.
Zweiter Titel.
Eröffnungsverfahren.
§. 94.
Die Eröffnung des Konkursverfahrens setzt die Zahlungsunfähigkeit des
Gemeinschuldners voraus.
Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn Zahlungseinstellung
erfolgt ist.
§. 95.
Das Verfahren kann nur auf Antrag eröffnet werden.
Zu dem Antrage ist der Gemeinschuldner und jeder Konkursgläubiger
berechtigt.
§. 96.
Beantragt der Gemeinschuldner die Eröffnung des Verfahrens, so hat er
ein Verzeichniß der Gläubiger und Schuldner, sowie eine Uebersicht der Ver-
mögensmasse bei Stellung des Antrags einzureichen oder, wenn dies nicht thun=
lich ist, ohne Verzug nachzuliefern.
§. 97.
Der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Verfahrens ist zuzulassen,
wenn die Forderung des Gläubigers und die Zahlungsunfähigkeit des Gemein=
schuldners glaubhaft gemacht werden.
Wird der Antrag zugelassen, so hat das Gericht den Schuldner zu hören
und, sofern dieser nicht seine Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung ein=
räumt, die erforderlichen Ermittelungen anzuordnen.
Die Anhörung des Schuldners kann unterbleiben, wenn sie eine öffent=
liche Zustellung oder eine Zustellung im Auslande erfordert; in diesem Falle ist,
soweit thunlich, ein Vertreter oder Angehöriger des Schuldners zu hören.
§. 98.
Das Gericht kann die zwangsweise Vorführung und die Haft des Schuld=
ners anordnen. Dasselbe kann alle zur Sicherung der Masse dienenden einst=
weiligen Anordnungen treffen. Es kann insbesondere ein allgemeines Ver=
äußerungsverbot an den Schuldner erlassen. Wird das Verbot öffentlich be-
kannt gemacht, so findet auf Pfand- und Hypothekenrechte, welche im Wege der
Zwangsvollstreckung oder des Arrestes nach der Bekanntmachung des Verbots
erworben oder eingetragen worden sind, die Bestimmung des §. 12 entsprechende
Anwendung
Bei der Abweisung des Eröffnungsantrags sind die angeordneten Sicher=
heitsmaßregeln aufzuheben.
50