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oder eine Urkundsperson zuzuziehen. Der Gemeinschuldner ist zuzuziehen, wenn
er ohne Aufschub zu erlangen ist.
Auf Antrag des Verwalters und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist,
des letzteren, kann das Gericht gestatten, daß die Aufzeichnung unterbleibe oder
ohre Zuziehung einer obrigkeitlichen oder einer Urkundsperson vorgenommen
werde.
§. 114.
Dem Verwalter liegt die Anfertigung eines Inventars und einer Bilanz
ob. Derselbe hat eine von ihm gezeichnete Abschrift des Inventars und der
Bilanz und, wenn eine Siegelung und Entsiegelung stattgefunden hat, die Pro=
tokolle über dieselben auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Betheiligten
niederzulegen.
§. 115.
Nach der Anfertigung des Inventars kann der Verwalter oder ein Kon=
kursgläubiger den Gemeinschuldner in eine Sitzung des Amtsgerichts, bei welchem
das Konkursverfahren anhängig ist, zur Leistung des Offenbarungseides laden.
§. 116.
Die Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung der zur Masse ge=
hörigen unbeweglichen Gegenstände kann bei der zuständigen Behörde durch den
Konkursverwalter betrieben werden.
§. 117.
Der Verwalter ist berechtigt, die Verwerthung eines zur Masse gehörigen
beweglichen Gegenstandes, an welchem ein Gläubiger ein Hauptpfandrecht oder
ein diesem gleichstehendes Recht beansprucht, nach Maßgabe der Vorschriften
über die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Der Gläubiger kann einer solchen
Verwerthung nicht widersprechen vielmehr seine Rechte nur auf den Erlös
geltend machen.
Ist der Gläubiger befugt, sich aus dem Gegenstande ohne gerichtliches
Verfahren zu befriedigen, so kann auf Antrag des Verwalters das Konkurs=
gericht dem Gläubiger nach dessen Anhörung eine Frist bestimmen, innerhalb
welcher er den Gegenstand zu verwerthen hat. Nach dem Ablaufe der Frist
findet die Vorschrift des ersten Absatzes Anwendung.
§. 118.
Bis zur Beschlußfassung durch eine Gläubigerversammlung kann der Ver=
walter mit Genehmigung des Gerichts oder, wenn von dem Gerichte ein Gläubiger=
ausschuß bestellt ist, mit dessen Genehmigung dem Gemeinschuldner und der
Familie desselben nothdürftigen Unterhalt aus der Konkursmasse gewähren.
Bis zur Beschlußfassung durch eine Gläubigerversammlung hat der Ver=
walter nach seinem Ermessen das Geschäft des Gemeinschuldners zu schließen
oder fortzuführen und die Gelder, Werthpapiere und Kostbarkeiten nach An=
ordnung des Gerichts zu hinterlegen. Ist von dem Gerichte ein Gläubiger=
ausschuß bestellt, so beschließt dieser über die Schließung oder die Fortführung