Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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oder eine Urkundsperson zuzuziehen. Der Gemeinschuldner ist zuzuziehen, wenn 
er ohne Aufschub zu erlangen ist. 
Auf Antrag des Verwalters und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, 
des letzteren, kann das Gericht gestatten, daß die Aufzeichnung unterbleibe oder 
ohre Zuziehung einer obrigkeitlichen oder einer Urkundsperson vorgenommen 
werde. 
§. 114. 
Dem Verwalter liegt die Anfertigung eines Inventars und einer Bilanz 
ob. Derselbe hat eine von ihm gezeichnete Abschrift des Inventars und der 
Bilanz und, wenn eine Siegelung und Entsiegelung stattgefunden hat, die Pro= 
tokolle über dieselben auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Betheiligten 
niederzulegen. 
§. 115. 
Nach der Anfertigung des Inventars kann der Verwalter oder ein Kon= 
kursgläubiger den Gemeinschuldner in eine Sitzung des Amtsgerichts, bei welchem 
das Konkursverfahren anhängig ist, zur Leistung des Offenbarungseides laden. 
§. 116. 
Die Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung der zur Masse ge= 
hörigen unbeweglichen Gegenstände kann bei der zuständigen Behörde durch den 
Konkursverwalter betrieben werden. 
§. 117. 
Der Verwalter ist berechtigt, die Verwerthung eines zur Masse gehörigen 
beweglichen Gegenstandes, an welchem ein Gläubiger ein Hauptpfandrecht oder 
ein diesem gleichstehendes Recht beansprucht, nach Maßgabe der Vorschriften 
über die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Der Gläubiger kann einer solchen 
Verwerthung nicht widersprechen vielmehr seine Rechte nur auf den Erlös 
geltend machen. 
Ist der Gläubiger befugt, sich aus dem Gegenstande ohne gerichtliches 
Verfahren zu befriedigen, so kann auf Antrag des Verwalters das Konkurs= 
gericht dem Gläubiger nach dessen Anhörung eine Frist bestimmen, innerhalb 
welcher er den Gegenstand zu verwerthen hat. Nach dem Ablaufe der Frist 
findet die Vorschrift des ersten Absatzes Anwendung. 
§. 118. 
Bis zur Beschlußfassung durch eine Gläubigerversammlung kann der Ver= 
walter mit Genehmigung des Gerichts oder, wenn von dem Gerichte ein Gläubiger= 
ausschuß bestellt ist, mit dessen Genehmigung dem Gemeinschuldner und der 
Familie desselben nothdürftigen Unterhalt aus der Konkursmasse gewähren. 
Bis zur Beschlußfassung durch eine Gläubigerversammlung hat der Ver= 
walter nach seinem Ermessen das Geschäft des  Gemeinschuldners zu schließen 
oder fortzuführen und die Gelder, Werthpapiere und Kostbarkeiten nach An= 
ordnung des Gerichts zu hinterlegen. Ist von dem Gerichte ein Gläubiger= 
ausschuß bestellt, so beschließt dieser über die Schließung oder die Fortführung
	        
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