Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 157. 
Zahlungen auf festgestellte bevorrechtigte Forderungen kann der Verwalter 
mit Ermächtigung des Gerichts unabhängig von den Vertheilungen leisten. 
§. 158. 
Beträge, welche zur Sicherstellung eines bedingt zur Aufrechnung befugten 
Gläubigers nach Maßgabe des §. 47 Abs. 3 hinterlegt worden sind, fließen zur 
Konkursmasse zurück, sofern nicht bis zum Ablaufe der Ausschlußfrist für die 
Schlußvertheilung dem Verwalter der Eintritt der Bedingung nachgewiesen wird, 
oder soweit nicht der Gemeinschuldner zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet war. 
§. 159. 
Masseansprüche, welche nicht bis zu der Festsetzung des Prozentsatzes oder 
der Beendigung des Schlußtermins oder der Bekanntmachung  einer Nachtrags= 
vertheilung zur Kenntniß des Verwalters gelangt sind, können nicht auf den 
Massebestand geltend gemacht werden, welter zur Auszahlung des festgesetzten 
Prozentsatzes erforderlich ist oder den Gegenstand der Schlußvertheitung oder der 
Nachtragsvertheilung bildet. 
Sechster Titel. 
Zwangsvergleich. 
§. 160. 
Sobald der allgemeine Prüfungstermin abgehalten und so lange nicht die 
Vornahme der Schlußvertheilung genehmigt worden ist, kann auf den Vorschlag 
des Gemeinschuldners zwischen diesem und den nicht bevorrechtigten Konkurs= 
gläubigern ein Zwangsvergleich geschlossen werden. 
§. 161. 
Der Vergleichsvorschlag muß angeben, in welcher Weise die Befriedigung 
der Gläubiger erfolgen, sowie ob und in welcher Art eine Sicherstellung der= 
selben bewirkt werden soll. §. 162 
Ein Zwangsvergleich ist unzulässig: 
1. so lange der Gemeinschuldner flüchtig ist oder die Ableistung des Offen= 
barungseides verweigert; 
2. so lange ein wegen betrüglichen Bankerutts gegen den Gemeinschuldner 
eröffnetes Hauptverfahren oder wiederaufgenommenes Verfahren an= 
hängig ist; 
3. wenn der Gemeinschuldner wegen betrüglichen Bankerutts rechtskräftig 
verurtheilt worden ist. § 168 
Auf Antrag des Verwalters und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, 
des letzteren kann das Gericht den Vergleichsvorschlag zurückweisen, wenn bereits
	        
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