Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 176. 
Der Verwalter hat aus der Konkursmasse die Masseansprüche zu berichtigen. 
Die bestrittenen Masseansprüche sind sicher zu stellen. 
Die bevorrechtigten Konkursforderungen sind, insoweit sie festgestellt sind, 
zu berichtigen, insoweit sie glaubhaft gemacht sind, sicher zu stellen. 
§. 177. 
Soweit der Zwangsvergleich nicht ein Anderes bestimmt, erhält der Ge= 
meinschuldner das Recht zurück, über die Konkursmasse frei zu verfügen. 
§. 178. 
Der rechtskräftig bestätigte Zwangsvergleich ist wirksam für und gegen 
alle nicht bevorrechtigten Konkursgläubiger, auch wenn dieselben an dem Kon= 
kursverfahren oder an der Beschlußfassung über den Vergleich nicht Theil ge= 
nommen oder gegen den Vergleich gestimmt haben. Die Rechte der Gläubiger 
gegen Mitschuldner und Bürgen des Gemeinschuldners werden nicht berührt. 
§. 179. 
Aus dem rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleiche findet für die Konkurs= 
gläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht von dem Gemeinschuldner in 
dem Prüfungstermine ausdrücklich bestritten worden sind, gegen den Gemein= 
schuldner und diejenigen, welche in dem Vergleiche für dessen Erfüllung neben 
dem Gemeinschuldner ohne Vorbehalt der Einrede der Vorausklage Ver= 
pflichtungen übernommen haben, die Zwangsvollstreckung unter entsprechender An- 
wendung  der §§. 662—701 der Civilprozeßordnung und des §. 152 Abl. 3 
dieses Gesetzes statt. 
§. 180. 
Soweit die Leistungen aus dem Vergleiche noch nicht fällig sind, gewährt 
die Feststellung einer Konkursforderung, wenn nach den Landesgesetzen ein 
Urtheil den Anspruch auf eine Hypothek an dem unbeweglichen Vermögen des 
Schuldners begründet, den Anspruch auf eine solche nur im Falle eines Arrest= 
grundes. 
§. 181. 
Eine Klage auf Aufhebung des Zwangsvergleichs aus dem Grunde der 
Nichterfüllung desselben findet nicht statt. 
§. 182. 
Wenn der Zwangsvergleich durch Betrug zu Stande gebracht ist, so kann 
jeder Gläubiger den vergleichsmäßigen Erlaß seiner Forderung anfechten, un= 
beschadet der ihm durch den Vergleich gewährten Rechte. 
Die Anfechtung ist nur zulässig, wenn der Gläubiger ohne Verschulden 
außer Stande war, den Anfechtungsgrund in dem Bestätigungsverfahren geltend 
zu machen. 
Reichs- Gesetzbl. 1877. 52
	        
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