Reichs-Gesetzblatt
No. 18.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen. S. 423.
(Nr. 1184.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage
von 10.000.000 Mark. Vom 24. April 1877.
Auf Grund der durch §. 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung
des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1876, vom 25. De=
zember 1875 (Reichs= Gesetzbl. S. 325), durch §. 3 des Gesetes, betreffend
die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Vierteljahr
vom 1. Januar bis 31. März 1877, vom 23. Dezember 1876 (Reichs-Gesetzbl.
S. 239) und durch §. 2 des Gesetzes, betreffend die vorläufige Erstreckung des
Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Vierteljahr vom 1. Januar bis
31. März 1877 auf den Monat April 1877, vom 26. März d. J. (Reichs-
Gesetzbl. S. 407) mir ertheilten Ermächtigung habe ich bestimmt, daß behufs
der Beschaffung weiterer Betriebsfonds zur Durchführung der Münzreform
Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von zehn Millionen Mark, und zwar in
Abschnitten von je eintausend, zehntausend, fünfzigtausend und einhunderttausend
Mark (Serie IX der Reichs-Schatzanweisungen vom Jahre 1877) ausgegeben
werden.
In Gemäßheit der Bestimmungen des zweiten Absatzes des §. 6 des erst=
erwähnten Gesetzes habe ich ferner angeordnet, daß diese Schatzanweisungen als
unverzinsliche ausgefertigt werden. Die Dauer ihrer Umlaufszeit ist auf drei
Monate, vom 12. April bis zum 12. Juli d. J. festgesetzt.
Die Reichsschuldenverwaltung ist wegen Ausfertigung der Schatzanwei=
sungen mit näherer Anweisung versehen worden.
Berlin, den 24. April 1877.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Hofmann.
Herausgegeben im Reichskanzler- Amt.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).
Reichs-Gestzbl. 1877. 62
Ausgegeben zu Berlin den 26. April 1877.