Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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(Nr. 1200.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundert= 
marknoten der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank. Vom 7. Juni 1877. 
Auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 hat der Bundesrath 
den Aufruf und die Einziehung der mit der Firma der Bayerischen Hypotheken= 
und Wechselbank umlaufenden, das Datum 1. Juli 1874 tragenden (grünen) 
Einhundertmarknoten mit folgenden Maßgaben angeordnet: 
 
 
 
 
1. 
Der Aufruf ist im Jahre 1877 und zwar in angemessenen Zwischen= 
räumen mindestens dreimal und im Laufe der Jahre 1878, 1879 und 
1880 mindestens je zweimal bekannt zu machen in: 
dem Deutschen Reichs-Anzeiger, 
dem Frankfurter Aktionär, 
der Frankfurter Zeitung, 
der Augsburger Allgemeinen Zeitung, 
der Bayerischen Handelszeitung. 
2. Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung 
bis zum 31. Dezember 1877 sowohl bei der Kasse der Bayerischen 
Hypotheken- und Wechselbank als bei den Kassen der Bayerischen 
Notenbank, ihren Filialen und Agenturen, bei letzteren mit zweitägiger 
Einlösungsfrist, nach Wahl der Präsentanten gegen Baargeld oder 
gegen Noten der Bayerischen Notenbank umgetauscht werden. 
3. Nach dem 31. Dezember 1877 hören die mit der Firma der Bayerischen 
Hypotheken- und Wechselbank umlaufenden Noten auf, Zahlungsmittel 
zu sein; dieselben behalten jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine, als 
welche sie bei der Kasse der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank, 
sowie bei der Hauptkasse der Bayerischen Notenbank und der Ein= 
lösungstelle  in Frankfurt a. M. bis zum Ablaufe des Jahres 1880 
eingelöst werden.  
4. Die bis zum Ablaufe der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung 
gelangten Noten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt. 
Berlin, den 7. Juni 1877. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
Reichs-Gesetzbl. 1877. 81
	        
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