Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Auch andere Verfuͤgungen, wenn sie keinen Aufschub leiden, namentlich 
auch wegen Vernehmung uͤnd Beeidigung der Zeugen bei Gefahr im Verzuge, 
kann der Vorsitzende erlassen, so lange das Seeamt nicht versammelt ist. 
§. 17. 
Ist wegen eines Seeunfalles eine gerichtliche Untersuchung eröffnet, so 
ist der Vorstzende befugt, die Einleitung oder Fortsetzung der Untersuchung. 
desselben Seeunfalles des zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens auszu= 
setzen. Ist jedoch das Seeamt bereits versammelt, so steht diese Befugniß nur 
dem letzteren zu. 
§. 18. 
Das Seeamt ist befugt, Beweis durch Einnahme des Augenscheins zu 
erheben, Zeugen und Sachverständige zu laden und dieselben eidlich zu ver= 
nehmen. 
§. 19. 
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Bestimmungen enthält, finden auf 
das Verfahren die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes Titel 15 und 
16 und der Strafprozeßordnung Buch 1, Abschnitt 3, 6 und 7 entsprechende 
Anwendung 
Die Festsetzung, und Vollstreckung von Strafen gegen Zeugen und Sach= 
verständige, sowie die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen erfolgen auf 
Ersuchen durch das zuständige Gericht. Anordnung der Haft zur Erzwingung 
eines Zeugnisses findet nicht statt. 
§. 20. 
Anträgen des Seeamts send die Gerichte und die in §. 14 genannten 
Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit zu entsprechen verpflichtet. 
§. 21. 
Das Verfahren vor dem Seeamtt ist öffentlich und mündlich. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bei deren Eröffnung er eine 
Darstellung der bisher über den Seeunfall veranlaßten Ermittelungen (§.. 15, 
16) zu geben hat. Den Beisitzern, sowie dem Reichskommissar steht das Recht 
zu, an die zur Vernehmung erschienenen Personen unmittelbar Fragen zu stellen. 
Das Seeamt faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. 
§. 22. 
Der Schiffer und der Steuermam des Schiffes, dessen Unfall den Gegen= 
stand der Untersuchung bildet, find als Zeugen nur auf Beschluß des Seeamts 
beeidigen. Dieselben können Anträge stellen, über welche das Seeamt zu 
befinden hat, an die zur Vernehmung erschienenen Personen unmittelbar Fragen 
richten, auch sich eines rechts- oder sachkundigen Beistandes bedienen.
	        
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