Reichs-Gesehblatt
§ 34.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen. S. 557.
(Nr. 1208.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von
30.000.000 Mark. Vom 17. August 1877.
A#uf Grund der durch §. 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung
des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1877/78, vom
28. April d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 425) mir ertheilten Ermächtigung habe ich
bestimmt, daß behufs der Beschaffung von Betriebsfonds zur Durchführung der
Münzreform Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von dreißig Millionen Mark,
und zwar in Abschnitten von je eintausend, zentausend, fünfzigtausend und
einhunderttausend Mark ausgegeben werden.
In Gemäßheit der Bestimmungen des zweiten Absatzes des §. 6 des er=
wähnten Gesetzes habe ich ferner angeordnet, daß diese Schatzanweisungen als
unverzinsliche ausgefertigt werden. Die Dauer ihrer Umlaufszeit ist für zehn
Millionen Mark (Serie XVII von 1877) auf drei Monate, vom 17. August bis
zum 17. November d. J., für zehn Millionen Mark (Serie XVIII von 1877) auf
vier Monate, vom 7. August bis zum 7. Dezember d. J., und für zehn Millionen
Mark (Serie XIX von 1877) auf vier Monate, vom 17. August bis zum
17. Dezember d. J., festgesetzt.
Die Reichsschuldenverwaltung ist wegen Ausfertigung der Schatzanweisungen
mit näherer Anweisung versehen worden.
Berlin, den 17. August 1877.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt.
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).
Reichs-Gesetzbl. 1877. 91
Ausgegeben zu Berlin den 20. August 1877.