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Reichs-Gesetzblatt
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Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien
Notenumlaufs. S. 567. — Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen.
S. 568.
(Nr. 1212.) Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage
des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 13. Oktober 1877.
Nachdem die Rostocker Bank auf das Recht zur Ausgabe von Banknoten
mit dem 11. Juli d. J. verzichtet hat, ist der dieser Bank nach Ziffer 21 der
Anlage zu §. 9 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177)
zustehende Antheil an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Noten=
umlauf imit .. ... ..... . .... .. .. .. . . . .. 1.155.000 Mark
nach §. 9 Absatz 2 des Bankgesetzes mit dem gedachten Zeit=
punkte dem Antheil der Reichsbank zugewachsen. Dieser
Antheil hat sich sonach von dem in der Bekanntmachung
vom 23. Juli v. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 170) nachgewiesenen
Betrage von . . .. .. . . . . . ... . 272.720.000
auf . 273.875.000 Mark
erhöht.
Berlin, den 13. Oktober 1877.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Hofmann.
Reichs- Gesetzbl. 1877. 93
Ausgegeben zu Berlin den 19. Oktober 1877.