Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

— 567 — 
Reichs-Gesetzblatt 
No  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien 
Notenumlaufs. S. 567. — Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen. 
S. 568. 
  
  
  
(Nr. 1212.) Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage 
des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 13. Oktober 1877. 
Nachdem die Rostocker Bank auf das Recht zur Ausgabe von Banknoten 
mit dem 11. Juli d. J. verzichtet hat, ist der dieser Bank nach Ziffer 21 der 
Anlage zu §. 9 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) 
zustehende Antheil an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Noten= 
umlauf imit .. ... ..... . .... .. .. .. . . . .. 1.155.000 Mark 
nach §. 9 Absatz 2 des Bankgesetzes mit dem gedachten Zeit= 
punkte dem Antheil der Reichsbank zugewachsen. Dieser 
Antheil hat sich sonach von dem in der Bekanntmachung 
vom 23. Juli v. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 170) nachgewiesenen 
Betrage von . . .. .. . . . . . ... . 272.720.000 
auf . 273.875.000 Mark 
erhöht. 
Berlin, den 13. Oktober 1877. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Hofmann. 
  
Reichs- Gesetzbl. 1877. 93 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Oktober 1877.
	        
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