Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

Reichs-Gesetzblatt 
No 40. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen. S. 571. 
  
  
  
(Nr. 1215.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 
20.000.000 Mark. Vom 15. November 1877. 
Auf Grund der durch §. 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung 
des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1877/78, vom 
28. April d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 425) mir ertheilten Ermächtigung habe ich 
bestimmt, daß behufs der Beschaffung von Betriebsfonds zur Durchführung der 
Münzreform Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von zwanzig Millionen Mark, 
und zwar in Abschnitten von je eintausend, zehntausend, fünfzigtausend und 
einhunderttausend Mark ausgegeben werden. 
In Gemäßheit der Bestimmungen des zweiten Absatzes des §. 6 des er= 
wähnten Gesetzes habe ich ferner angeordnet, daß diese Schatzanweisungen als 
unverzinsliche ausgefertigt werden. Die Dauer ihrer Umlaufszeit ist für zehn 
Millionen Mark (Serie XXV von 1877) auf drei Monate, vom 23. November 
d. J. bis zum 23. Februar d. J., und für zehn Millionen Mark (Serie XXVI 
von 1877) auf fünf Monate, vom 5. November d. J. bis zum 5. April d. J., 
festgesetzt. 
Die Reichsschuldenverwaltung ist wegen Ausfertigung der Schatzanweisungen 
mit näherer Anweisung versehen worden. 
Berlin, den 15. November 1877. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Hofmann. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt. 
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung). 
Reichs-Gesetzbl. 1877. 97 
Ausgegeben zu Berlin den 17. November 1877.
	        
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