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So lange die Ernennung des Vorsitzenden nicht erfolgt ist, erledigt der
Vorsitzende der Strafkammer des Landgerichts die in der Strafprozeßordnung
dem Vorsitzenden des Gerichts zugewiesenen Geschäfte.
§. 84.
Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von
einem Deutschen versehen werden.
§. 85.
Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für
die Auswahl der Geschworenen.
Die Vorschriften der §§. 32—35 über die Berufung zum Schöffenamte
finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung.
§. 86.
Die Zahl der für jedes Schwurgericht erforderlichen Geschworenen und die
Vertheilung dieser Zahl auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke wird durch die
Landesjustizverwaltung bestimmt.
§. 87.
Der alljährlich bei dem Amtsgerichte für die Wahl der Schöffen zusam-
mentretende Ausschuß (§. 40) hat gleichzeitig diejenigen Personen aus der Urliste
auszuwählen, welche er zu Geschworenen für das nächste Geschäftsjahr vorschlägt.
Die Vorschläge sind nach dem dreifachen Betrage der auf den Amtsgerichtsbezirk
vertheilten Zahl der Geschworenen zu bemessen.
§. 88.
Die Namen der zu Geschworenen vorgeschlagenen Personen werden in ein
Verzeichniß aufgenommen (Vorschlagsliste).
§. 89.
Die Vorschlagsliste wird nebst den Einsprachen, welche sich auf die in
die in dieselbe aufgenommenen Personen beziehen, dem Präsidenten des Landgerichts
übersendet.
Der Präsident bestimmt eine Sitzung des Landgerichts, an welcher fünf
Mitglieder mit Einschluß des Präsidenten und der Direktoren Theil nehmen.
Das Landgericht entscheidet endgültig über die Einsprachen und wählt sodann
aus der Vorschlagsliste die für das Schwurgericht bestimmte Zahl von Haupt=
geschworenen und Hülfsgeschworener.
Als Hülfsgeschworene sind solche Personen zu wählen, welche an dem
Sitzungsorte des Schwurgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen.
§. 90.
Die Namen der Haupt- und Hülfsgeschworenen werden in gesonderte
Jahreslisten aufgenommen. .
§. 91
Spätestens zwei Wochen vor Beginn der Sitzungen des Schwurgerichts
werden in öffentlicher Sitzung des Landgerichts, an welcher der Präsident und