Rheins ist der Fischfang mit Ankerkuilen verboten.
Im Rhein selbst ist er vom 1. Dezember bis
31. Mai verboten und vom 1. Juni bis 30. November
nur unter folgenden Bedingungen gestattet:
1. Jeder Schocker muß mit zwei Mann zur
Bedienung besetzt sein;
2. die Maschenweite des Ankerkuilenschlußnetzes
darf nicht weniger als 1,5 cm betragen. Das
Schlußnetz muß durch eingespannte Reifen,
die nicht mehr als 1 m Abstand voneinander
haben dürfen, in einer solchen Stellung im
Wasser gehalten werden, daß ein Zerdrücken
der Fische vermieden wird. Unmittelbar
hinter dem letzten Reifen ist das Schlußnetz
so abzubinden, daß die Bildung eines Sackes
unmöglich ist.
§ 27.
Im Rhein und seinen Nebenflüssen darf die
Lachsfischerei in der Zeit vom 27. August bis
26. Oktober nicht mit Zegen betrieben werden. Als
ein Zegen gilt jedes einwandige Zugnetz oder ein
Flugnetz mit einem einwandigen Mittelstück und
zwei dreiwandigen Seitenstücken, wenn
1. das Zug= oder Flugnetz nach seiner Aufholung
wieder in dieselbe Zegentrift ausgeworfen
oder mit einem oder mehreren
andern Netzen abwechselnd in derselben
Zegentrift derart verwendet wird, daß auf
das Einholen des einen Netzes das Auswerfen
des andern erfolgt und
2. das Zugnetz auf der Rheinstrecke oberhalb
Köln länger als 100 m, unterhalb Köln
länger als 150 m ist oder das Flugnetz ein
Mittelstück von mehr als 100 m und Seitenstücke
von zusammen mehr als 40 m Länge
hat.
§ 28.
Der Regierungspräsident kann zum Schutze
von Fischen, die zur Fortpflanzung in andere
Gewässer ziehen, oder sich dazu sammeln, bestimmen,
daß einzelne Gewässerstrecken vorübergehend nicht
mit Zug= und Grundschleppnetzen befischt werden
und Netze und Reusen nicht so ausgelegt werden
dürfen, daß dadurch den Fischen der Zugang zu
Laichstellen versperrt wird.
In der Danziger Vucht, in den Gewässern der
schleswig-holsteinischen Ostküste und auf der Elbe
lann der Regierungspräsident die Anwendung von
Grundschleppnetzen auch zum Schutze des Fischlaichs
und der Jungfische verbieten.
Bierter Abschnitt.
Besondere Schutzbestimmungen für die Fischerei.
8 30.
Bei Absperrungsvorrichtungen für geschlossene
Gewässer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 F. G.) müssen Stabgitter
einen Abstand von mindestens 2 cm, Maschen
eine lichte Weite von mindestens 2 cm haben.
1.
Der zur Ableitung eines Fischgewässers Berechtigte
h hat dem Fischereiberechtigten den Beginn und
die Dauer einer Ableitung mindestens drei Tage
vorher anzuzeigen. In Notfällen (z. B. Hochwasser,
Eisgang, Ausbesserungen des Triebwerks) kann die
örtliche Fischereibehörde die Ableitung schon vor
Ablauf der drei Tage gestatten. Geschlossene
Gewässer, ausgenommen die künstlichen Fischteiche,
dürfen in der Zeit vom 1. April bis 15. Mai, offene
Gewässer während der Schonzeiten nur mit Genehmigung
des Regierungspräsidenten abgeleitet
werden.
§ 32.
Der Regierungspräsident kann das Zusammentreiben
von Fischen mit Fackeln und andern Leuchtmitteln
sowie, ausgenommen bei der Zugnetzfischerei,
das Pulschen, Pumpen, Jagen, Klappern
und Schlagen in offenen Gewässern verbieten.
§ 33.
Wer, ohne einen Fischereischein zu besitzen,
Fische aus offenen Gewässern versendet oder, abgesehen
von den öffentlichen Verkehrsanstalten, bei
deren Versendung mitwirkt, muß der örtlichen
Fischereibehörde auf Verlangen die Herkunft der
Fische nachweisen. Der Regierungspräsident kann
bestimmen, daß der Nachweis durch einen
Ursprungsschein zu führen ist, der von dem zur
Ausübung des Fischereirechts Berechtigten ausgestellt
und von dem Gemeinde-(Guts-) Vorsteher
beglaubigt sein muß. Zur Beförderung der Fische
am Bestimmungsort bedarf es nur dann eines
Ursprungsscheins, wenn sie zum Verkauf herumgetragen
werden.
8 34.
Fische, die in einer an den Regierungsbezirk
Sigmaringen angrenzenden, außerpreußischen Gemeinde
während einer daselbst bestehenden Artenschonzeit
gefangen sind, dürfen nicht in den
Regierungsbezirk Sigmaringen gesandt und dort
nicht weiter gesandt werden. Besteht aber für dieselben
Fische eine abweichende Artenschonzeit im
Regierungsbezirk Sigmaringen, so gilt das Versendungsverbot
auch für die nicht in Preußen
gefangenen Fische nur während dieser Zeit.