Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Rheins  ist  der  Fischfang  mit  Ankerkuilen  verboten.
Im  Rhein  selbst  ist  er  vom  1.  Dezember  bis
31.  Mai  verboten  und  vom  1.  Juni  bis  30.  November
  nur  unter  folgenden  Bedingungen  gestattet:

1.  Jeder  Schocker  muß  mit  zwei  Mann  zur
Bedienung  besetzt  sein;

2.  die  Maschenweite  des  Ankerkuilenschlußnetzes
darf  nicht  weniger  als  1,5  cm  betragen.  Das
Schlußnetz  muß  durch  eingespannte  Reifen,
die  nicht  mehr  als  1  m  Abstand  voneinander
haben  dürfen,  in  einer  solchen  Stellung  im
Wasser  gehalten  werden,  daß  ein  Zerdrücken
der  Fische  vermieden  wird.  Unmittelbar
hinter  dem  letzten  Reifen  ist  das  Schlußnetz
so  abzubinden,  daß  die  Bildung  eines  Sackes
unmöglich  ist.

§  27.

Im  Rhein  und  seinen  Nebenflüssen  darf  die
Lachsfischerei  in  der  Zeit  vom  27.  August  bis
26.  Oktober  nicht  mit  Zegen  betrieben  werden.  Als
ein  Zegen  gilt  jedes  einwandige  Zugnetz  oder  ein
Flugnetz  mit  einem  einwandigen  Mittelstück  und
zwei  dreiwandigen  Seitenstücken,  wenn

1.  das  Zug=  oder  Flugnetz  nach  seiner  Aufholung
  wieder  in  dieselbe  Zegentrift  ausgeworfen
  oder  mit  einem  oder  mehreren
andern  Netzen  abwechselnd  in  derselben
Zegentrift  derart  verwendet  wird,  daß  auf
das  Einholen  des  einen  Netzes  das  Auswerfen
  des  andern  erfolgt  und

2.  das  Zugnetz  auf  der  Rheinstrecke  oberhalb
Köln  länger  als  100  m,  unterhalb  Köln
länger  als  150  m  ist  oder  das  Flugnetz  ein
Mittelstück  von  mehr  als  100  m  und  Seitenstücke
  von  zusammen  mehr  als  40  m  Länge
hat.

§  28.
Der  Regierungspräsident  kann  zum  Schutze

von  Fischen,  die  zur  Fortpflanzung  in  andere

Gewässer  ziehen,  oder  sich  dazu  sammeln,  bestimmen,
daß  einzelne  Gewässerstrecken  vorübergehend  nicht
mit  Zug=  und  Grundschleppnetzen  befischt  werden
und  Netze  und  Reusen  nicht  so  ausgelegt  werden
dürfen,  daß  dadurch  den  Fischen  der  Zugang  zu
Laichstellen  versperrt  wird.

In  der  Danziger  Vucht,  in  den  Gewässern  der
schleswig-holsteinischen  Ostküste  und  auf  der  Elbe
lann  der  Regierungspräsident  die  Anwendung  von

Grundschleppnetzen  auch  zum  Schutze  des  Fischlaichs
und  der  Jungfische  verbieten.

 

Bierter  Abschnitt.
Besondere  Schutzbestimmungen  für  die  Fischerei.
8  30.

Bei  Absperrungsvorrichtungen  für  geschlossene
Gewässer  (§  2  Abs.  1  Nr.  1  F.  G.)  müssen  Stabgitter
  einen  Abstand  von  mindestens  2  cm,  Maschen
eine  lichte  Weite  von  mindestens  2  cm  haben.

1.

Der  zur  Ableitung  eines  Fischgewässers  Berechtigte
  h  hat  dem  Fischereiberechtigten  den  Beginn  und
die  Dauer  einer  Ableitung  mindestens  drei  Tage
vorher  anzuzeigen.  In  Notfällen  (z.  B.  Hochwasser,
Eisgang,  Ausbesserungen  des  Triebwerks)  kann  die
örtliche  Fischereibehörde  die  Ableitung  schon  vor
Ablauf  der  drei  Tage  gestatten.  Geschlossene
Gewässer,  ausgenommen  die  künstlichen  Fischteiche,
dürfen  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  15.  Mai,  offene
Gewässer  während  der  Schonzeiten  nur  mit  Genehmigung
  des  Regierungspräsidenten  abgeleitet
werden.

§  32.

Der  Regierungspräsident  kann  das  Zusammentreiben
  von  Fischen  mit  Fackeln  und  andern  Leuchtmitteln
  sowie,  ausgenommen  bei  der  Zugnetzfischerei,
  das  Pulschen,  Pumpen,  Jagen,  Klappern
und  Schlagen  in  offenen  Gewässern  verbieten.

§  33.

Wer,  ohne  einen  Fischereischein  zu  besitzen,
Fische  aus  offenen  Gewässern  versendet  oder,  abgesehen
  von  den  öffentlichen  Verkehrsanstalten,  bei
deren  Versendung  mitwirkt,  muß  der  örtlichen
Fischereibehörde  auf  Verlangen  die  Herkunft  der
Fische  nachweisen.  Der  Regierungspräsident  kann
bestimmen,  daß  der  Nachweis  durch  einen
Ursprungsschein  zu  führen  ist,  der  von  dem  zur
Ausübung  des  Fischereirechts  Berechtigten  ausgestellt
  und  von  dem  Gemeinde-(Guts-)  Vorsteher
beglaubigt  sein  muß.  Zur  Beförderung  der  Fische
am  Bestimmungsort  bedarf  es  nur  dann  eines
Ursprungsscheins,  wenn  sie  zum  Verkauf  herumgetragen
  werden.

 

 

8  34.

Fische,  die  in  einer  an  den  Regierungsbezirk
Sigmaringen  angrenzenden,  außerpreußischen  Gemeinde
  während  einer  daselbst  bestehenden  Artenschonzeit
  gefangen  sind,  dürfen  nicht  in  den
Regierungsbezirk  Sigmaringen  gesandt  und  dort
nicht  weiter  gesandt  werden.  Besteht  aber  für  dieselben
  Fische  eine  abweichende  Artenschonzeit  im
Regierungsbezirk  Sigmaringen,  so  gilt  das  Versendungsverbot
  auch  für  die  nicht  in  Preußen
gefangenen  Fische  nur  während  dieser  Zeit.