Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

Reichs-Gesetzblatt. 
No 6. 
Inhalt: Civilprozeßordnung. S. 83. — Einführungsgesetz zur Civilprozeßordnung. S. 244. 
  
  
  
(Nr. 1166.) Civilprozeßordnung. Vom 30. Januar 1877. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: , 
Erstes Buch. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Erster Abschnitt. 
Gerichte. 
Erster Titel. 
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte. 
§. 1. 
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die 
Gerichtsverfassung bestimmt. §. 2. 
Insoweit nach dem Gesetze über die Gerichtsverfassung die Zuständigkeit 
der Gerichte von dem Werthe des Streitgegenstandes abhängt, kommen die 
nachfolgenden Vorschriften zur Anwendung. 
§. 3. 
Der Werth des Streitgegenstandes wird von dem Gerichte nach freiem 
Ermessen festgesetzt; dasselbe kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von 
Amtswegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sach- 
verständige anordnen. 
Reichs-Gesetzbl. 1877. 13 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Februar 1877.
	        
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